FAQ für Akteneinsicht

Alle Fragen rund um die Akteneinsicht – FAQ

Mitunter ist die Überraschung groß: Ein Bußgeldbescheid oder gar ein Strafbefehl kommen per Einschreiben ins Haus. Oft sind sich die Betroffenen sich dieser Verstöße nicht einmal bewusst. Und selbst bei Straftaten, die außerhalb der Straßenverkehrsordnung und des Straßenverkehrsgesetzes liegen, rechnen viele Betroffene nicht damit, dass sie ein Strafbefehl erwarten könnte. Um so wichtiger ist es, die Vorwürfe, die zum Erlass des Bußgeldbescheides oder des Strafbefehls geführt haben, genau zu überprüfen. Dafür hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Einblick in die Akten zu nehmen.

Haben Beschuldigte ein Recht auf Akteneinsicht?

Nicht nur in Verwaltungsangelegenheiten und Bußgeldsachen, sondern auch im Rahmen von Strafverfahren haben die Betroffenen das Recht auf Akteneinsicht. Grundlage dafür ist, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, kurz EMRK, jeder das Recht auf ein faires Strafverfahren hat. Zu den dort verankerten Details gehört unter anderem, dass Beschuldigte die ausreichende Gelegenheit und Zeit zur Verteidigungsvorbereitung haben müssen. Dies ist deshalb unerlässlich, um eine gewisse Chancengleichheit zwischen Ankläger und Beklagten herzustellen. Ferner muss es ihnen möglich sein, einen Verteidiger zu beauftragen, für den ebenfalls gilt, dass er sich vorbereiten sollte und kann. Genauso ist explizit aufgeführt, dass das Recht besteht, an Belastungszeugen Fragen zu stellen. All diese Einzelheiten setzen voraus, dass Betroffene und ihr Anwalt die Aktenlage kennen. Deshalb wurde im § 147 StPO (Strafprozessordnung) festgehalten, welche Rechte Verteidiger bei der Akteneinsicht haben.

Wer ist noch zur Einsichtnahme der Akten berechtigt?

Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Akteneinsicht, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Sie und Ihr rechtlicher Beistand können sich dann als Nebenkläger und Nebenklägervertreter bei Gericht melden. Ebenso steht Sachverständigen und Gutachtern Akteneinsicht zu. Auch dieser Personenkreis hat ein berechtigtes Interesse, Details über die zur Last gelegte Straftat zu erfahren. Nur mit diesem Wissen können Nebenkläger und ihre Vertreter angemessen argumentieren und Gutachter und Sachverständige technische Hintergründe, den Tathergang oder die Persönlichkeit des Beschuldigten hinterleuchten.

Wann darf die Akteneinsicht verwehrt werden?

In den §§ 147 und 406e StPO ist jedoch auch festgelegt, dass unter gewissen Umständen die Akteneinsicht ganz oder teilweise versagt werden kann. So können Beweisstücke und Zeugenaussagen ausgenommen werden, um weitere Ermittlungen nicht zu gefährden oder bestimmte Personen zu schützen. Im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheidet darüber die Staatsanwaltschaft, während eines Verfahrens der Vorsitzende Richter.

Verweigert die Staatsanwaltschaft die Einsicht in die Ermittlungs- oder Strafakten, besteht die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Auch der Abschluss des Ermittlungsverfahrens kann Anlass dafür sein, dass entgegen der früheren Entscheidung zur Verweigerung letztendlich doch eine Einsichtnahme gewährt wird.

Eine generelle Ausnahme bilden Vernehmungsprotokolle der Beschuldigten und Niederschriften über richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen die Anwesenheit eines Rechtsanwalts gestattet werden muss. Sie dürfen jederzeit von einem zu einem späteren Zeitpunkt bestellten Verteidiger eingesehen werden.

Strafverfahren – Möglichkeit der Akteneinsicht

In welcher Form die Akteneinsicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erlaubt wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Der Umstand, ob die Akte elektronisch oder noch in Papierform geführt wird, ist eines dieser Kriterien. Auch macht es einen Unterschied, ob sich die Beschuldigten selbst informieren möchten oder ihre Rechtsvertretung um Akteneinsicht bittet.

Welche Möglichkeiten zur Akteneinsicht gibt es in Strafverfahren?

Wenn Sie als Beschuldigter – noch – ohne Verteidiger Akteneinsicht nehmen wollen, können Sie dies nur bei Gericht tun. Eine Terminvereinbarung ist sinnvoll, da die Akten nur unter Aufsicht besichtigt werden dürfen. Dies gilt sowohl für elektronische Akten als auch für die Papierform. Auf Antrag können Kopien von nicht elektronisch geführten Akten gefertigt werden, hier fällt eine Gebühr an, die von Ihnen bei Gericht zu bezahlen ist.

Wie und wo dürfen Beschuldigte selbst die Akten einsehen?

Für Rechtsanwälte ist es weitaus einfacher, eine Ermittlungs- oder Strafakte einzusehen. Wird über das Verfahren bereits eine elektronische Akte geführt, erfolgt in der Regel der Zugang und die Akteneinsicht über ein entsprechendes Portal für Prozessvertreter. Herkömmliche Papierakten werden auf Antrag für einige Tage in die Rechtsanwaltskanzlei übersandt. Das verschafft ausreichend Zeit, sich alle relevanten Unterlagen zu kopieren, um sie anschließend mit den Beschuldigten zu besprechen.

Ein weiterer unschlagbarer Vorteil der Akteneinsicht über den Rechtsanwalt ist dessen fachliche Kompetenz. Er weiß auch handschriftliche Aktennotizen und Randbemerkungen rechtlich einzuordnen und kann entscheiden, welche Seiten relevant sind und welche unnötiger Weise die Kopierkosten die Höhe treiben werden. Nach erfolgter Akteneinsicht verbleibt in der Regel zeitlicher Spielraum, um mit dem Beschuldigten Tathergang, Zeugenaussagen und Stellungnahme zu besprechen und eine Verteidigungsstrategie aufzubauen.

Welche Möglichkeiten zur Akteneinsicht gibt es in Strafverfahren?

Wer einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragt, möchte verständlicher Weise so rasch wie möglich Ergebnisse haben und wissen, was im Prozessverlauf auf ihn zukommt. Allerdings ist auch sein Einfluss auf die Herausgabe der Akten zur Einsichtnahme gering. Liegen nicht wirklich dringende Gründe vor, gilt in der Regel eine Reihenfolge, wer wann die Akten erhält.   Vorrangig sind es die Behörden, denen Einblick gewährt wird. Die Polizei als anfangs ermittelnde Behörde gibt ihre Unterlagen und Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft weiter. Geht die Anzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft ein, entfällt der Weg über die Polizei. Der Staatsanwaltschaft überprüft, ob und in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden müssen. Zeugenaussagen werden erhoben, Vernehmungen durchgeführt und Beurteilungen abgegeben. Werden bei bestimmten Sachverhalten oder Straftatbeständen Gutachter und Sachverständige erforderlich, geht die Akte vorrangig an diese. Hier ist es vielfach wichtig, die Angelegenheit zeitnah zu überprüfen, etwa, wenn es um den Gesundheitszustand eines Beteiligten geht, um technische Mängel an Fahrzeugen oder ähnliches, das sich im Laufe der Zeit ändern könnte.   Auch Beschuldigte und ihr Rechtsanwalt erhalten in der Regel zeitnah Akteneinsicht. Zumindest bis dahin sollten Sie sich jeder Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden enthalten. Dieses Recht steht jedem Angeklagten zu. Erst wenn alle Gutachten und Zeugenaussagen vorliegen und die Beweiserhebungen von Polizei und Staatsanwalt abgeschlossen ist, können Aussagen über den Tathergang und teilweise oder komplette Schuldeingeständnisse hilfreich für den späteren Prozessverlauf werden.   Die Entscheidung darüber sollte nach dem Rat des Verteidigers gefällt werden. Seine Erfahrung und seine Expertise sind es, die wesentlich zu einem positiven Ausgang eines Gerichtsverfahrens beitragen. Er wird aufgrund der Aktenlage und der bereits erfolgten Stellungnahmen der Behörden beurteilen, welchen Verlauf ein Strafprozess nehmen kann und welche unterschiedlichen Chancen und Risiken eine Aussage oder die Aussageverweigerung bieten.   Nebenkläger und Nebenklägervertreter erhalten gleichfalls Akteneinsicht, ebenso ist sie Versicherungen und ihren Anwälten oder Rechtsassessoren gestattet. Zeugen dagegen haben kein Recht auf Akteneinsicht, sofern sie nicht Geschädigte im gleichen Verfahren sind. Zeugenbeiständen bleibt die Einsichtnahme ebenfalls verwehrt. Sieht man sich die vielen Stellen an, für die Erkenntnisse aus den Akten relevant sind, ist nachvollziehbar, dass die Übersendung von Akten unter Umständen einige Wochen dauern kann. Weitaus einfacher ist es, wenn eine elektronische Akte vorliegt, die online angefordert wird. Hier entfallen langwierige Postwege und die Verweildauer bei den einzelnen Berechtigten.

Wie läuft die Akteneinsicht in internationalen Verfahren ab?

Strafverfahren nehmen immer häufiger internationale Ausmaße ab. Bereits die Ermittlungsbehörden setzen sich deshalb mit ausländischen Behörden in Verbindung und bitten sie um Rechtshilfe. Nach wie vor sind diese Verfahren meist zeitaufwendiger und verflochtener. Je mehr Stellen involviert sind, desto länger werden die einzelnen Schritte und das Zusammenfügen zu einem überschaubaren Komplex dauern.

Ähnliches gilt auch für die Akteneinsicht. Muss nur in einem Land Einblick in Unterlagen genommen werden, ist das Procedere noch nicht allzu zeitraubend, wenngleich es langsamer vonstattengeht, als dies vielleicht in Deutschland der Fall ist. Laufen aber Ermittlungen in unterschiedlichen Ländern, müssen womöglich mehrere Gesuche gestellt werden. Nicht alle Behörden arbeiten nach dem deutschen Standard, es kann daher oft mehr Zeit vergehen, bis die Akte übersendet wird oder bestimmte Akteninhalte wie Zeugenaussagen vorliegen.

Zumindest EU-weit weichen die Vorgaben für die Akteneinsicht nur wenig von denen in Deutschland ab. Akteneinsicht ist in den meisten Fällen möglich. Erleichtert und beschleunigt wird sie, wenn elektronische Akten vorliegen. Sie können von Rechtsanwälten über das Europäische Justizportal eingesehen werden. Gleichzeitig bietet das Portal seinen Nutzern einen kompakten Überblick darüber, wie die Regelungen in den einzelnen Ländern sind.

Ein zeitlicher Mehraufwand ist jedoch auch bei der relativ schnellen und unkomplizierten E-Akte einzurechnen. Schließlich werden die Akten in der der jeweiligen Landessprache geführt. Falls Sie oder Ihr Anwalt dieser Sprache nicht mächtig sind, müssen Schriftstücke erst den Umweg über kompetente Übersetzer gehen.

Welche Kosten entstehen bei Anwalt und Gericht für die Akteneinsicht?

Für die Akteneinsicht fallen eigene Kosten an. Dies sind zum einen die Kosten, die das Gericht dafür verlangt. Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte sieht ebenfalls eine Grundgebühr, Kopierkosten, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer vor. Alternativ kann eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen werden, wenn Sie die Kosten für die Akteneinsicht selber tragen wollen oder müssen.

Haben Sie als Beschuldigter eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, erstattet diese in der Regel die anfallenden Gerichtskosten und Gebühren im Rahmen der Gerichtskostenordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, kurz RVG.

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