Viele Selbständige oder Unternehmer haben in der Vergangenheit Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie der Bundesregierung als Anspruch genommen. Ob Soforthilfe, Überbrückungshilfe oder die seit Januar angebotene Neustarthilfe für Soloselbstständige – die Antragsstellung ist nicht ohne Weiteres für jedermann zu bewältigen.
Wenn es dann zu Ungereimtheiten und Falschangaben bei der Antragsstellung kommt, kann man sich schnell als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren z.B. wegen Subventionsbetrugs, nach § 264 StGB wiederfinden. Dies ist zu der ohnehin angespannten wirtschaftlichen Situation ein enormer Stressfaktor und kann die Existenzängste weiter schüren.
Sollten Sie in den Fokus der Staatsanwaltschaft gerückt und dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt sein, nehmen Sie gerne noch heute Kontakt zu uns auf. Wir setzten uns mit den zuständigen Stellen in Verbindung und wirken auf die Einstellung des Verfahrens hin. Wenn gegen Sie bereits Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen wurde, verteidigen wir Sie auch vor Gericht. Die Rechtsprechung in den „Corona-Betrugsverfahren“ entwickelt sich gerade noch und lässt durchaus „unternehmerfreundliche“ Tendenzen erkennen. Es lohnt also in jedem Fall, sich sowohl im Strafverfahren als auch in einem möglicherweise anhängigen Verwaltungsverfahren, in dem Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden, anwaltlich vertreten zu lassen.
Für weitere Informationen lesen Sie unseren Blogbeitrag zu diesem Thema.