Corona-Soforthilfe und Subventionsbetrug

Erst kam das lang ersehnte Geld, dann die Polizei.

Seit Ende März 2020 werden im Zuge der Corona-Krise (COVID-19-Pandemie) Milliardenbeträge an Corona-Soforthilfen von Bund und Ländern in kürzester Zeit ausgezahlt. Zunächst so gut wie ohne eine Prüfung der Voraussetzungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für Unternehmen und Solo-Selbstständige in der Krise. Mittlerweile haben jedoch vielerorts die nachträglichen Prüfungen begonnen. Das kann für manche eine böse Überraschung bedeuten: Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetruges gem. § 264 StGB etwa. Viele Unternehmer:innen und Solo-Selbstständige haben in den letzten Wochen und Monaten also Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten und drohen nun als Betrüger:in auf der Anklagebank zu landen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es aufgrund der Aktualität der Thematik keine einhellige Meinung darüber gibt, ob im Rahmen von Corona-Hilfen ein einfacher Betrug oder ein Subventionsbetrug gegeben ist. In diesem Beitrag soll der Subventionsbetrug näher beleuchtet werden.

Bei Beantragung der Soforthilfe strafbar gemacht

War der Subventionsbetrug bisher eher ein Delikt, über das sich Manager:innen großer Konzerne Gedanken machen mussten, kann es aufgrund der Corona-Krise jetzt praktisch alle unternehmerisch tätigen Personen treffen. Wer beim Ausfüllen des Antrags auf eine der zahlreichen Soforthilfen falsche Angaben macht, etwa zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens, oder die Voraussetzungen für die Zuwendung nicht erfüllt, kann sich wegen Betrugs (§ 263 StGB), Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) strafbar machen. Und dass es sich hierbei um keine Kavaliersdelikte handelt, zeigt schon der Blick auf den entsprechenden Strafrahmen des Subventionsbetrugs. Bei einer Verurteilung droht das Gesetz eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. In besonders schweren Fällen ist sogar eine Strafobergrenze von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.

Was sind Subventionsleistungen?

Eine Subvention ist stets eine Leistung aus öffentlichen Mitteln. Dazu gehören diejenigen Mittel, die dem Staat (Bund, Länder, Gemeinden), einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung oder einer öffentlichen Einrichtung zur Verfügung stehen. Aber auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union zählen zu den Subventionen, so dass auch sie Gegenstand von Subventionsbetrug sein können. Die Soforthilfen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind solche öffentlichen Mittel im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes. Außerdem wird eine Subvention wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt. Auch dies ist bei den Soforthilfen und Krediten zur Krisenbekämpfung der Fall, so dass sie ebenfalls als Subventionsleistungen gelten müssen.

Wer sind Empfänger:innen von Subventionen?

Empfänger:innen von Subventionen können nur Betriebe und Unternehmen sein. Die Subvention muss also auch dazu bestimmt sein, direkt die Wirtschaft zu fördern. Auch dieses Merkmal erfüllen die Corona-Hilfen deutlich.

Wann begeht man einen Subventionsbetrug?

In § 264 Abs. 1 StGB sind vier mögliche Tathandlungen aufgezählt. Anders als der „normale“ Betrug (§ 263 StGB) setzt der Subventionsbetrug gerade keine Täuschung und keinen auf der Täuschung basierenden Irrtum voraus. Man macht sich also deutlich leichter eines Subventionsbetrugs strafbar. Es genügen schon die folgenden Verhaltensweisen:

Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde

Bei der Antragsstellung werden bestimmte Angaben, die für die Subventionsvergabe relevant sind, falsch oder gar nicht gemacht. Diese Angaben müssen auch gegenüber der Behörde abgegeben worden sein, die für die Vergabe der Subvention zuständigen ist.

Beispiel: Bei der Antragsstellung für die Corona-Soforthilfen wird von Unternehmer X eine zu hohe Umsatzeinbuße aufgrund der Corona-Krise angegeben als tatsächlich bei ihm eingetreten ist.

Zweckwidrige Mittelverwendung:

Eine Strafbarkeit kommt ebenfalls bei einer zweckwidrigen Verwendung der Corona-Hilfen in Betracht

Beispiel: Die Art Förderung ist für die Deckung betrieblicher Zahlungsengpässe einzusetzen. Der Unternehmer X gibt diese für einen privaten Urlaub aus.

Das Unterlassen weiterer subventionsrelevanter Angaben:

Der oder die Empfänger:in der Subvention informiert die für die Mittelvergabe zuständige Behörde nicht über später eintretende Änderungen der Voraussetzungen.

Beispiel: Die Art Förderung ist für die Deckung betrieblicher Zahlungsengpässe einzusetzen. Die Vermieterin der Büroeinheit reduziert die Mietkosten rückwirkend auf 50 % für die letzten drei Monate aus Kulanz.

Entscheidend sind die „subventionserheblichen Tatsachen“

Ob tatsächlich ein Subventionsbetrug einschlägig ist, hängt vor allen Dingen davon ab, inwieweit es sich bei den getätigten Angaben um „subventionserhebliche Tatsachen“ handelt.

Hierunter fallen Informationen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet werden oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Subvention etc. abhängig ist.

Hinweis:

Sind Sie in einem Strafverfahren beschuldigt, sich im Rahmen der Beantragung von Corona-Hilfen strafbar gemacht zu haben? Wenden Sie sich umgehend an uns. Wir beantragen für Sie Akteneinsicht und wirken auf eine Einstellung hin! 

Fachliche Hilfe bei der Beantragung

Wir helfen Ihnen Corona-Hilfen zu beantragen.

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