Urlaub

Wie viel Urlaub steht mir zu? Wann verfällt der Urlaub? Was passiert wenn ich während des Urlaubs krank werde? Das Thema Urlaub im Arbeitsverhältnis ist ein Dauerbrenner. Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Fragen zum Thema Urlaub behandelt.

Wie viel Urlaub steht mir zu?

Zunächst legt das Gesetz (BurlG) den Mindesturlaub fest. Dieser beträgt 24 Werktage, bezogen auf eine 6-Tage Woche. Werden pro Woche weniger als 6 Tage gearbeitet, so reduziert sich der Urlaubsanteil in Relation zu den tatsächlichen Arbeitstagen. Die Formel hierzu lautet:

Nominaler Urlaubsanspruch /Anzahl Arbeitstage x Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage.

Beispiel bei einer Fünf-Tage Woche:

24 (nominaler Urlaubsanspruch) / 6 (Anzahl der Arbeitstage) x 5 (tatsächliche Anzahl der Arbeitstage) = 20 Urlaubstage

Für eine 5- Tage- Woche bedeutet es, dass Arbeitnehmer:innen einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen haben.

Für bestimmte Arbeitnehmer:innen modifiziert das Gesetz die allgemeine Regelung, indem es Zusatzurlaub gewährt oder die Minderung von Urlaubsansprüchen vorsieht. Zusatzurlaub erhalten z.B. für Arbeitnehmer:innen mit einer Schwerbehinderung, während der Urlaubsanspruch während der Elternzeit nicht entsteht, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ruht.

Darüber hinaus enthalten Arbeits- oder Tarifveträge zusätzlichen Urlaub.

Wann verfällt der Urlaub?

Es ist zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaub zu unterscheiden. Das Bundesurlaubsgesetz verlangt, dass der gesamte Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Nur im Ausnahmefall, nämlich wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person des/der Arbeitnehmer:in liegenden Gründe vorliegen, kann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch entschieden, dass die Vorschrift, die den automatischen Verfall des Urlaubsanspruchs zum Jahresende bzw. zum 31. März des Folgejahres vorschreibt, nicht mit der europäischen Urlaubsrichtlinie übereinstimmt und daher richtlinienkonform auszulegen ist.

Arbeitgeber:innen müssen jetzt ihre Arbeitnehmer:innen schriftlich und rechtzeitig über den Verfall des Urlaubs in Kenntnis setzen. Zudem müssen Arbeitgeber:innen die Arbeitnehmer:innen so rechtzeitig informieren, dass tatsächlich die Möglichkeit besteht, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Erfolgt die Information nicht rechtzeitig, verfällt der Urlaub nicht automatisch. Der EuGH hat jedoch für bestimmte Fälle Ausnahmen anerkannt. So soll z.B. der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankten spätestens nach 15 Monaten seit seiner Entstehung verfallen, da sich der Urlaubsanspruch sonst ins Unermessliche addieren würde.

Bei dem vertraglich gewährten Zusatzurlaub kann die Entstehung und der Verfall des Urlaubs frei vereinbart werden. Hie ist aber bei der Gewährung des Urlaubs zwischen dem gesetzlichen und vertraglichen Urlaub differenzieren.

Krankheit während des Urlaubs

Erkranken Arbeitnehmer:innen während des Urlaubs, so sind die Urlaubstage nicht anzurechnen, wenn Arbeitnehmer:innen die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und durch Vorlage eines ärztliches Attest nachgewiesen haben. Bei einem Attest ist unbedingt darauf zu achten, dass dieses nicht nur Krankheit ausweist, sondern die Arbeitsunfähigkeit.

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