Sie hat begonnen – die Vorbereitung auf postpandemische Arbeitszeiten. Doch mit dem bevorstehenden deutschen „Freedom Day“ steht für Millionen Arbeitnehmer in Deutschland auch die Abkehr von einer liebgewonnenen Freiheit bevor: Aus dem Homeoffice könnte bald wieder das alte “nine-to-five”-Modell im Großraumbüro werden. Ob im Pyjama auf der Couch durch den Meeting-Marathon oder ortsunabhängig mit dem Laptop im Reisegepäck – das Arbeiten an einem komplett individualisierten Arbeitsplatz könnte ein jähes Ende finden, wenn der Chef andere Vorstellungen vom Büroalltag hat.
Denn mit dem Ende der Homeoffice-Pflicht zum 20. März 2022 endet auch der rechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf mobiles Arbeiten – ohne dass die seit Beginn der Coronapandemie köchelnde Diskussion um ein Recht auf Homeoffice ihren Abschluss gefunden hat. Vorerst heißt es also wieder: Der Arbeitgeber gibt den Arbeitsort vor. Er bestimmt nach Ermessen in Ausübung seines Direktionsrechts aus § 106 GewO Ort und die Zeit der Arbeitsleistung. Vor Corona war das regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers – sprich das Büro.
Ampel-Koalition plant Anspruch auf Homeoffice
Das Büro-First-Prinzip könnte sich allerdings bald ändern. Denn der im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigte “Erörterungsanspruch” zum mobilen Arbeiten – also das grundsätzliche Recht des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz ins Homeoffice zu verlegen, wenn seitens des Arbeitgebers keine wichtigen Gründe dagegensprechen – existiert de facto noch nicht.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) bekräftigte im Januar das Vorhaben der Umsetzung noch einmal : Nach der Vorstellung des Bundesarbeitsministeriums sollen Arbeitgeber Beschäftigten in Zukunft mobiles Arbeiten ermöglichen müssen. “Wenn diese das ablehnen wollen, müssen betriebliche Gründe dagegen stehen – etwa weil man im Stahlwerk am Hochofen arbeitet und natürlich nicht von zu Hause aus arbeiten kann”, sagte Heil der Deutschen Presseagentur. Einen Anspruch auf Homeoffice wird es also nicht geben für Berufsgruppen, die ihre Arbeit ohnehin nicht vom Schreibtisch aus erledigen können. Dazu zählen beispielsweise Pflegekräfte, Lehrer oder Angestellte in verarbeitenden Berufen oder in der Logistik.
Um derzeit einen Corona-Basisschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, sind Arbeitgeber allerdings auch weiterhin dazu angehalten, das Arbeiten von zuhause aus zu gestatten, wenn es wie etwa in Großraumbüros der Hygieneschutz erfordert.
Bei aller Homeoffice-Euphorie gibt es aber auch Bedenken. Um ein rechtssicheres und arbeitnehmerfreundliches Recht auf Homeoffice auf die Beine zu stellen, bedürfe es neben der näheren Definition betrieblicher Gründe auch der konkreten Ausgestaltung von Regeln zum Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutz, fordert der Deutsche Gewerkschaftsbund. Auch beim mobilen Arbeiten müssten Arbeitnehmer vor Entgrenzung, Überwachung, Überforderung oder schlechter Ergonomie ausreichend geschützt werden.
Rechtliches unbedingt vorher im Arbeitsvertrag festhalten
Im Homeoffice-Neuland gibt es also rechtlich gesehen noch einiges zu tun, bevor es gemütlich wird. Endgültig trennen sich Home und Office aber wahrscheinlich nicht mehr voneinander: Einer Studie des Forschungsinstituts ZEW zufolge, wollen mehr als ein Drittel der befragten Unternehmen auch in Zukunft ihren Mitarbeitern das Arbeiten zumindest teilweise im Homeoffice ermöglichen.
Wer sich künftig nicht vom heimischen Arbeitsplatz trennen und weiterhin mobil arbeiten möchte, sollte also neben der Erlaubnispflicht durch den Arbeitgeber vorerst unbedingt darauf achten, verbindliche Regelungen darüber in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, damit es später nicht zu Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber kommt. Dazu gehören unbedingt Vereinbarungen zum zeitlichen Umfang, zur Erreichbarkeit im Homeoffice, über Dokumentationspflichten des Beschäftigten, aber auch über die Nutzung privater Arbeitsmittel – und nein, der Pyjama zählt nicht dazu.