Ab Dienstag, den 29. Juni 2021, um 00:00 Uhr zählen Portugal und die Russische Föderation zu den sogenannten „Virusvariantengebieten“. Bereits am 25. Juni 2021 hatte das Auswärtige Amt angekündigt, dass aufgrund der starken Verbreitung der SARS-CoV-2-Varianten Portugal zum Risikogebiet erklärt wird. Mit dieser Einstufung treten ab Dienstag neue Regeln in Kraft. Vor allem die Quarantänepflicht, die für alle Reiserückkehrer aus einem Virusvariantengebiet 14 Tage beträgt, dürfte für viele Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen Fragen aufwerfen: Muss ich während der Quarantäne aus dem Homeoffice arbeiten? Bekomme ich weiter Lohn, wenn ich reisebedingt in Quarantäne muss?
Können Arbeitgeber:innen Homeoffice für Reiserückkehrer:innen in Quarantäne anordnen?
Wer sich in Quarantäne befindet aber gesund ist, kann angewiesen werden, in dieser Zeit aus dem Homeoffice zu arbeiten. Voraussetzung dafür ist, dass die technischen und örtlichen Gegebenheiten dafür bestehen. Arbeitnehmer:innen, die beispielsweise aufgrund der Quarantäne Kleinkinder zu Hause betreuen oder keinen geeigneten Arbeitsplatz haben, ist es nicht zumutbar, im Homeoffice zu arbeiten. Auch, wenn die technische Ausstattung zu Hause ungeeignet ist, können Arbeitnehmer:innen diese Anweisung ablehnen. Umgekehrt gilt, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt. Wer aus einem Risikogebiet zurückkehrt, kann nicht darauf bestehen, seine Arbeit aus dem Homeoffice zu verrichten. Im Regelfall ist es jedoch in beiderseitigem Interesse, dass, wer möchte, auch von Zuhause seine Arbeitsleistung erbringen kann. Hier empfiehlt es sich, bereits früh in Kontakt miteinander zu treten und klare Absprachen zu treffen.
Bekomme ich weiter Lohn, wenn ich in Quarantäne muss?
Wer in Quarantäne aus dem Homeoffice arbeitet, hat weiter Anspruch auf Lohnfortzahlung. Da die Arbeitsleistung wie geschuldet erbracht wird, bleibt der Anspruch auf Lohn erhalten. Ist dies aus z.B. oben genannten Gründen nicht möglich, kommt es auf weitere Umstände an. Aktuell werden viele Urlauber:innen zurückkehren und in 14-tägige Quarantäne müssen, die bei Antritt ihrer Reise noch nicht wussten, dass der Urlaubsort zu einem Risikogebiet mit entsprechender Quarantäne-Pflicht hochgestuft würde. Für diesen „unverschuldeten“ Arbeitsausfall, sieht § 56 Abs. 1 IfSG eine Entschädigung vor. Das bedeutet konkret: Arbeitnehmer:innen erhalten ihren Lohn für die Dauer der Quarantäne weiter in voller Höhe, maximal bis zu sechs Wochen. Die Entschädigung wird von den Arbeitgeber:innen ausgezahlt.
Wer jedoch nach Bekanntwerden der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes in ein Risikogebiet reist und nach der Rückkehr in behördlich angeordnete Quarantäne muss, dessen Anspruch auf Entschädigung entfällt nach § 56 Abs. 1 S.3 IfSG entfallen. Dort heißt es, dass eine Entschädigung nicht erhält, wer „durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“ Danach besteht in diesen Fällen keine Verpflichtung für Arbeitgeber:innen, diese Entschädigung auszuzahlen. Auch ein Lohnanspruch besteht nicht, da die Arbeitsleistung nicht erbracht wurde.
Wie sollen Arbeitgeber:innen sich verhalten, wenn unklar ist, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG besteht?
Bestehen Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Entschädigungszahlung, sollten Arbeitgeber:innen zunächst bei der zuständigen Behörde eine Vorschussleistung nach § 56 Abs. 12 IfSG beantragen. Wenn die Behörde dies ablehnt und ein mögliches Verschulden der Arbeitnehmer:innen im Raum steht, sollten auch Arbeitgeber:innen gut überlegen, ob sie die Entschädigungsleistung auszahlen. Möglich wäre hier eine Sondervereinbarung zu treffen, die einen Rückforderungsanspruch der Arbeitgeber:innen beinhaltet, sollte der Anspruch auf Entschädigungszahlung im weiteren Verlauf abgelehnt werden.