Wer eine Abfindung erhält, muss diese zwar versteuern, im Gegenzug fallen aber in den meisten Fällen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zum Thema Steuern bei Abfindung wissen sollten.
Was Arbeitgeber:innen bei einer Abfindungszahlung beachten sollten
Arbeitgeber:innen sind im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet, einen Teil der Abfindung einzubehalten und als Lohnsteuer für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer:innen abzuführen. Behalten Sie einen zu geringen Betrag ein, so haften Arbeitgeber:innen im Zweifel für die Steuerschuld der Arbeitnehmer:innen. Die Abfindungszahlung können Arbeitgeber:innen wiederum als Betriebsausgabe geltend machen.
Fünftelregelung richtig anwenden
Der Fiskus kommt Arbeitnehmer:innen mit einer Steuerersparnis nach § 34 EStG entgegen, nämlich mit der sogenannte Fünftelregelung. Die Anwendung der Fünftelregel führt dazu, dass die Abfindung im Rahmen der Berechnung der Steuer gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird.
Die Rechnung sieht wie folgt aus:
Einkommen (nach Werbungskosten etc.) | 50.000 Euro |
+ ein Fünftel der Abfindung | 4.000 Euro |
= zu versteuerndes Einkommen | 54.000 Euro |
darauf entfallende Einkommensteuer (2020) | 14.285 Euro |
Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung | 50.000 Euro |
darauf entfallende Einkommensteuer (2020) | 12.636 Euro |
Einkommensteuer mit Abfindung | 14.285 Euro |
– Einkommensteuer ohne Abfindung | 12.636 Euro |
= Unterschiedsbetrag | 1.649 Euro |
fünffacher Betrag davon | 8.245 Euro |
Steuer auf Abfindung mit Fünftel-Regelung | 8.245 Euro |
Steuer auf Abfindung ohne Fünftel-Regelung | 8.369 Euro (= 21.0051* – 12.636) |
Einkommensteuer-Ersparnis | 124 Euro |
Ersparnis an Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 6,82 Euro |
Ersparnis an Kirchensteuer (9 %) | 11,16 Euro |
Gesamtsteuer-Ersparnis | 141,98 Euro |
*[Dieser Betrag entspricht der zu zahlenden Einkommensteuer bei einer Vollversteuerung von 50.000 Euro + 20.000 Euro Abfindung = 70.000 Euro]
Grundsätzlich gilt, je größer die Differenz zwischen der Abfindung und dem regulären Gehalt, desto höher ist die Steuerersparnis.
Abfindung in Raten sinnvoll?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der Fünftelregelung voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (also im selben Kalenderjahr) zufließt. Eine Zusammenballung von Einkünften ist immer dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer:innen mit der Abfindung in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr erhalten, als sie bei Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist grundsätzlich schädlich, außer wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Somit kann es also auch möglich und sinnvoll sein die Abfindung auf zwei Jahre aufzuteilen, wenn eine Rate nicht mehr als 10 % der gesamten Abfindung darstellt.
Abfindung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei
Weiterhin fallen Sozialversicherungsbeiträge in vielen Fällen nicht an. Dies gilt für alle Bereiche des Sozialversicherungsrechts, also für die Renten- und Kranken- sowie für die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Ausnahmsweise sind Sozialversicherungsbeiträge bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten doch wieder abzuführen. Diese müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen, sobald sie eine Abfindung erhalten.
Anwaltskosten sind Werbungskosten
Angefallene Anwaltskosten (z.B. die für die Verhandlungen über eine Abfindung angefallen sind) können als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden, was dann ebenfalls zu einer Steuerersparnis führen kann.