Fortbildungskosten werden von Arbeitgeber:innen im Regelfall übernommen, weil die Weiterbildung eigener Arbeitnehmer:innen als Investition in das eigene Unternehmen betrachtet wird. Um zu vermeiden, dass Arbeitnehmer:innen bereits kurz nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme kündigen und das Erlernte nun bei anderen Arbeitgeber:innen gewinnbringend einbringen, dürfen Arbeitgeber:innen eine Pflicht zur Rückzahlung solcher Kosten vereinbaren, für den Fall der Kündigung durch Arbeitnehmer:innen. Dies ist meist arbeitsvertraglich oder durch Nebenabreden geregelt. Jedoch unterliegen diese Rückzahlungsklauseln strengen Vorgaben der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Bereits einzelne Abweichungen können zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel und damit zum Entfallen der Rückzahlungspflicht führen siehe dazu unser Blogbeitrag
Auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wird nach Kündigung seitens der Arbeitnehmer:innen oft zurückgefordert. Zulässig ist dies zum Beispiel, wenn die Sonderzahlungen als Gratifikation gewährt wurden und entsprechende Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurden. Ob dies der Fall ist oder sogar rechtlicher Anspruch auf Zahlung des Weihnachts- und/oder Urlaubsgelds vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls sollte bei einem Rückforderungensverlangen zuerst einen Blick in Ihre vertraglichen Regelungen geworfen werden.
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