Wann zahlt die Rechtsschutzversicherung für meine Kündigungsschutzklage?
Grundvoraussetzung dafür, dass eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten einer Kündigungsschutzklage einspringt, ist, dass der vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Vertrag das Modul Berufsrecht enthält. Umfasst die Rechtsschutzversicherung nur Verkehrsrecht oder Mietrecht, tragen Arbeitnehmer die Kosten selbst. Da betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der vielen Betriebsschließungen immer häufiger vorkommen, lohnt es sich allemal, den bestehenden Rechtsschutz dahingehend zu überprüfen und bei Bedarf um einen individuell passenden Berufsschutz zu erweitern.
Kostenübernahme in Berufsangelegenheiten – weitere Voraussetzungen
Wer davon ausgeht, dass seine Rechtsschutzversicherung immer eintrittspflichtig ist, kann in einzelnen Fällen enttäuscht werden. Auch für das Arbeitsrecht und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt, dass eine gewisse Erfolgsaussicht bestehen muss. Mutwillig eingereichte Klagen ohne jede Rechtsgrundlage, etwa um den früheren Arbeitgeber zu ärgern, haben vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg.
Wird diese Erfolgsaussicht beim Einholen der Deckungszusage nicht ausreichend dargelegt oder durch einen Rechtsanwalt begründet, kann die Rechtsschutzversicherung Zweifel anmelden und im Prinzip die Kostenübernahme ablehnen. Auch bei Fällen, in denen gegen eine personenbedingte Kündigung geklagt werden soll, haben Versicherungsgesellschaften die Möglichkeit, Kostenzusagen zu verweigern. Wer beispielsweise seinen Arbeitgeber mehrfach bestohlen hat, wird kaum eine Kündigungsschutzklage gewinnen, sofern nicht beim Ausspruch der Kündigung schwere Formfehler begangen wurden. Hier besteht für die Rechtsschutzversicherung kein Anlass, die anfallenden Kosten zu übernehmen.
Deckungszusage für die Instanzen – Klage zum Arbeitsgericht
In der I. Instanz trägt vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst, unabhängig davon, ob die Klage gewonnen oder verloren wird. Hier werden Deckungszusagen in der Regel schnell gewährt. Anders kann es jedoch bei Prozessen aussehen, die in II. Instanz verhandelt werden sollen. Im Berufungsverfahren legen Versicherungsgesellschaften verständlicherweise noch mehr Wert darauf, dass ein Prozess positiv für ihren Versicherungsnehmer ausgehen kann. Verliert er den Prozess, muss die Rechtsschutzversicherung auch für die Kosten der Gegenseite aufkommen.
Eine Kündigung / Kündigungsschutzklage – mehrere Rechnungen
Für Laien ist es nicht unbedingt einfach zu verstehen, dass alle Angelegenheiten, die im Rahmen einer Kündigung im Raum stehen können, für Rechtsanwälte, aber auch für das Gericht, unterschiedliche Verfahren mit jeweils einer eigenen Kostenrechnung sind.
Vor Klageanfertigung – Einholung der Deckungssage
Bereits für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung durch den Anwalt fallen nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte Kosten an. Vielfach wird das Einholen der Deckungszusage jedoch als Serviceleistung angesehen und erst dann in Rechnung gestellt, wenn sich dieses Unterfangen als umfangreich und schwierig erweist. Selbstverständlich steht es auch jedem Versicherungsnehmer frei, selbst eine Deckungszusage bei seiner Rechtsschutzversicherung einzuholen. Kostenfragen bereits beim ersten Kontakt zwischen Anwalt und Mandant anzusprechen und zu klären, hilft beiden Seiten beim Aufbau eines soliden Vertrauensverhältnisses.
Von der Abmahnung bis zum Zeugnis – unterschiedliche Verfahren
Bei personenbedingter Kündigung kann es vorkommen, dass im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens eine früher ausgesprochene Abmahnung zur Sprache kommt. Vor Gericht wird die Entscheidung, ob die Abmahnung rechtens war oder nicht, vielfach im Verfahren mitverhandelt, denn schließlich kann sie den Ausschlag geben, ob die Kündigung statthaft war. Berechnet wird dies vom Arbeitsgericht jedoch gesondert, auch das Gebührenrecht der Anwälte sieht hier eine eigene Angelegenheit, die abzurechnen ist.
Ebenso ist es kein Einzelfall, dass nicht abgegoltene Urlaubsansprüche ebenfalls nur gerichtlich geklärt werden können. Die Gebühren hierfür berechnen sich aus einem eigenen Streitwert, und zwar die Gerichtsgebühren ebenso wie die des Anwalts.
Als meist letzter Punkt kann durch die ausstehende oder untaugliche Zeugniserteilung eine weitere Angelegenheit hinzukommen. Je nach individueller Situation wird der Anspruch auf ein angemessenes Zeugnis gleich mit in die Kündigungsschutzklage aufgenommen. Mitunter vergeht jedoch einige Zeit nach dem Urteil, bis sich herausstellt, dass das versprochene Arbeitszeugnis immer noch nicht beim Arbeitnehmer ist oder der frühere Arbeitgeber versucht hat, durch typische Klauseln ein schlechtes Bild von ihm zu zeichnen. Beides ist Anlass genug, entweder außergerichtlich auf die Gegenseite einzuwirken oder notfalls das Zeugnis doch noch vor Gericht einzuklagen. Die nächste Gebührenrechnung fällt damit an.
Selbstbeteiligung im Kündigungsschutzverfahren – die Nachteile
Je nach Versicherungsgesellschaft und den Klauseln für die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung kommt es durchaus vor, dass für jede einzelne dieser Angelegenheiten, also Abmahnung, Kündigung, Urlaubsanspruch und Zeugniserteilung – die Selbstbeteiligung anfällt. Ein versierter Rechtsanwalt hilft dabei, solche Fallstricke vorab zu erkennen oder besser noch, sie durch Beratung vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu vermeiden.
Andere Versicherungsgesellschaften wiederum rechnen die Selbstbeteiligung nicht nach den einzelnen gebührenrechtlich relevanten Angelegenheiten ab, sondern pro Fall. Hier sind Versicherungsnehmer besser gestellt, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie so klar die auf sie trotz Rechtsschutzversicherung zukommenden Ausgaben kalkulieren können.
Wieder andere Verträge sehen vor, dass die Selbstbeteiligung nach einem gewissen Zeitraum sinkt, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Wer eine Rechtsschutzversicherung ohne jede Selbstbeteiligung abschließt, zahlt jedoch höhere Versicherungsbeiträge ein. Vergleicht man diese Kosten jedoch mit mehreren hohen Selbstbeteiligungssummen, rechnen sich selbst dieser Mehraufwand in vielen Fällen.
Beendigung des Klageverfahrens durch Vergleich – Kostenübernahme vereinbaren
Zwar ist es grundsätzlich so – wie bereits erwähnt – dass in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Für das Arbeitsgericht gilt jedoch eine weitere Besonderheit gegenüber anderen Gerichte: Endet die Kündigungsschutzklage mit einem Vergleich, fallen keine Gerichtskosten an.
Im Rahmen eines Vergleiches kann es je nach Position der Klägerseite zudem auch möglich sein, die eigenen Anwaltskosten auf die Gegenseite abzuwälzen. Eine bereits an die Rechtsschutzversicherung bezahlte Selbstbeteiligung wird allerdings in den meisten Fällen nicht zurückerstattet. Hier kommt es ebenfalls darauf an, was im Versicherungsvertrag vereinbart wurde.
Wird im Kündigungsschutzverfahren über eine Abfindungssumme verhandelt, kann hier alternativ bei den Vergleichsvereinbarungen eine Entschädigung für die Selbstbeteiligung einfließen. Wann dies möglich ist und welche Variante erstrebenswert ist, wägt ein kompetenter Anwalt im Prozessverlauf und vor den anstehenden Vergleichsverhandlungen ab.
Rechtsschutz über Berufsverbände und Gewerkschaften – nicht immer eine Alternative
Eine weitere Möglichkeit zur Kostenübernahme haben Arbeitnehmer dann, wenn sie über Berufsverbände oder die Gewerkschaft rechtsschutzversichert sind. Allerdings hat diese Variante mitunter Haken. Insbesondere Gewerkschaften schließen eine freie Wahl des Rechtsbeistandes aus und verweisen auf ihre eigenen Referendare. Mehr Chancen auf eine kompetente, umfassende Rechtsvertretung haben jedoch vielfach die, die ihre eigene, private Rechtsschutzversicherung, und das mit einem für sie vorteilhaften Vertrag, abgeschlossen haben.