Kündigungsschutzklage eingereicht: Wie geht es weiter?

Kündigungsschutzklage eingereicht: die nächsten Schritte

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt. Dagegen haben Sie mit (ggfs. mit Ihrem Anwalt) eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Und zwar beim zuständigen Arbeitsgericht und innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 3-Wochen-Frist. Bis hierhin haben Sie alles richtig gemacht. Wie geht es jetzt für Sie weiter? – Dieser Artikel informiert Sie über den gängigen Ablauf eines Kündigungsschutzverfahrens.

Anwalt nehmen oder alles selbst durchfechten?

Diese Frage gehört spätestens jetzt beantwortet. Das deutsche Kündigungsrecht erlaubt es zwar Ihnen, sich in der ersten Instanz vorm Arbeitsgericht selbst zu vertreten. In diesem Fall sollten Sie jedoch Ihre juristischen “Hausaufgaben” gemacht haben und die Nerven bewahren können. Ihr gerichtlicher Gegner, der Arbeitgeber, lässt sich im Regelfall von einem Fachanwalt vertreten und wird alle Argumentationen nutzen, um so glimpflich wie möglich aus der Sache herauszukommen. Mit einer Beratung und gerichtlichen Vertretung durch den Fachanwalt erhöhen Sie Ihre Chancen deutlich, mit Ihrer Kündigungsschutzklage eine angemessene Abfindung zu erzielen.

Schritt Nr. 1 nach der Kündigungsschutzklage: Der Gütetermin

Das Arbeitsgericht hat Ihrem Arbeitgeber eine beglaubigte Abschrift der Kündigungsschutzklage zugestellt. Es setzt einen zeitnahen Termin für die Güteverhandlung fest. Zeitnah bedeutet in der Regel: 2 Wochen nach Eingang der Kündigungsschutzklage. Beim Gütetermin – der Name spricht es bereits aus – geht es darum, eine gütliche Einigung zwischen den Konfliktparteien anzustreben. Anwesend sind der Richter sowie der anwaltliche Vertreter des Arbeitgebers und Sie selbst oder Ihr Fachanwalt. Zunächst darf der Arbeitgeberanwalt dem Richter die Kündigungsgründe darlegen. Sodann referiert der Richter die juristischen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes für beide Seiten und weist auf die Möglichkeit hin, eine gerichtliche Auseinandersetzung durch gütliche Einigung zu beenden. Ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann für beide Seiten Vorteile bringen. Sie als gekündigter Arbeitnehmer stellen sicher, im Rahmen Ihrer Kündigungsschutzklage nicht leer auszugehen. Das könnte nämlich der Fall sein, wenn das Arbeitsgericht bei Weiterverhandlung die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung anerkennt. Sollte andernfalls Ihre Kündigungsschutzklage vom Gericht anerkannt werden, ist der Arbeitgeber nach einem langwierigen Verfahren zu beträchtlichen Lohnnachzahlungen verpflichtet. Auch für ihn ist ein Vergleich in der Regel interessant.

Achtung: Für einen Vergleich braucht es Augenmaß

Vergleich bedeutet: Beide Seiten kommen aufeinander zu. Sie selbst verzichten darauf, weitere juristische Schritte in einem Kündigungsschutzverfahren zu unternehmen. Im Gegenzug erklärt sich Ihr Arbeitgeber bereit, Ihnen eine Abfindung zu zahlen. Auf diese Weise endet ein großer Teil der Kündigungsschutzverfahren bereits mit dem Gütetermin. Allerdings braucht es hier Erfahrung und Verhandlungsgeschick. Denn kein Gesetz hat die Höhe der Abfindung festgelegt. Üblich sind ein halber bis ein ganzer Brutto-Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Steigt Ihr Arbeitgeber mit einem minimalen Angebot ein, kann es ratsam sein, eine weitere Verhandlungsrunde vor dem Arbeitsgericht einzulegen. Die Beurteilung des Erfolgs von Vergleichsverhandlungen und die Taxierung der angestrebten Vergleichshöhe sind am besten in den Händen eines erfahrenen Fachanwalts aufgehoben.

Schritt Nr. 2: Der Kammertermin – fassen Sie sich in Geduld

Der Gütetermin ist ohne Vergleich ausgegangen. Das Arbeitsgericht lädt die beiden Parteien nun zu einem Kammertermin ein. Aber: Rechnen Sie nicht mit Schnelligkeit. Vor Ablauf von zwei Monaten passiert meistens nichts. Manchmal warten die Parteien bis zu 12 Monate. Das ist für beide Seiten ärgerlich – auch für den Arbeitgeber, der möglicherweise für einen langen Zeitraum Lohn nachzahlen muss. Beim Kammertermin sind neben dem Arbeitsrichter zwei ehrenamtliche Richter anwesend: einer für die Arbeitnehmer-, einer für die Arbeitgeberseite. Auch die mündliche Verhandlung beim Kammertermin strebt einen Vergleich zwischen den gegnerischen Parteien an. Sind Sie mit der im Gütetermin angebotenen Abfindungszahlung nicht einverstanden, besteht jetzt für Sie oder Ihren Anwalt die Chance, eine höhere Forderung anzubringen. Falls Sie auch beim Kammertermin keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber erzielen, kann das Arbeitsgericht einen zweiten Kammertermin anberaumen. Das geschieht jedoch recht selten. In der Regel ergeht nach einer einigungslosen mündlichen Kammertermin-Verhandlung ein Gerichtsurteil.

Möglicher Schritt Nr. 3 zur Beweisaufnahme: Der zweite Kammertermin

Lassen sich strittige Inhalte durch Sie und/oder Ihren Arbeitgeber nicht belegen oder erscheinen dem Gericht die Argumentationen klärungsbedürftig, lädt es im zweiten Kammertermin Zeugen zur Beweisaufnahme ein. Außerdem steht das Unternehmen für diesen Termin in der Pflicht, Ihre Kündigung in ausführlicher Schriftform zu begründen. Das Gericht prüft alle vorliegenden Beweise und befragt eventuell Zeugen zu der Kündigungssache. Auch beim zweiten Kammertermin weist es auf die Möglichkeit eines Vergleichs hin. Dieser kann also noch in “letzter Minute” zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geschlossen werden. Kommt kein Vergleich zustande, erklärt das Gericht die Verhandlung für abgeschlossen. In der Regel verkündet es sein Urteil nicht sofort, sondern stellt es den Parteien in schriftlicher Form postalisch zu.

Was bleibt nach der Kündigungsschutzklage zu tun?

Hier gibt es zwei Szenarien: Entweder Sie gewinnen den Prozess oder Sie verlieren ihn. Bei einer Niederlage gilt Ihre Kündigung als rechtskräftig. Ihr Arbeitsverhältnis ist damit beendet, und einen Anspruch auf Abfindung haben Sie auch nicht. Wenn Sie dieses Ergebnis nicht hinnehmen wollen, steht es Ihnen zu, innerhalb eines Monates Widerspruch einzulegen. Dabei gilt für alle, die bis hierher ohne Anwalt agiert haben: Spätestens jetzt müssen Sie ihn aufsuchen. Denn in der zweiten Instanz herrscht Anwaltspflicht. Außerdem kann der Fachanwalt wie kein anderer beurteilen, wie gut die Chancen einer Berufung sind. Kontaktieren Sie ihn möglichst früh, damit er sich in Ihre Angelegenheit einarbeiten kann.

Zweites Szenario: Sie gewinnen Ihre Kündigungsschutzklage. Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Sie weiter zu beschäftigen. Darüber hinaus zahlt er Ihnen eventuell ausgefallenes Arbeitsentgelt nach. Andererseits beschädigt ein Kündigungsschutzprozess in der Regel das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber so stark, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar angesehen wird. Stellt das Gericht auf Ihren Antrag hin diese Unzumutbarkeit fest, verurteilt es den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung. Außerdem fixiert es für Ihr Arbeitsverhältnis jenen Zeitpunkt, mit dem es bei wirksamer Kündigung geendet hätte.

Fazit Kündigungsschutz-Verfahren

Deutschland besitzt ein gut geregeltes Kündigungsschutzrecht. Dennoch sollte das Prozedere nach Ihrer Kündigungsschutzklage unbedingt fachanwaltlich begleitet werden. Denn auch dieses Recht steckt voller Ausnahmen und Handlungsspielräume, die nur ein juristischer Experte zu Ihrem vollen Vorteil zu nutzen weiß.

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