Ihnen droht eine Kündigung wegen Mobbing oder Depression, oder Sie werden gemobbt und möchten sich wehren? Wir sind Spezialisten für arbeitsrechtliche Themen rund um Mobbing, Depression, Kündigungsschutz & Abfindung. Erfahren Sie jetzt alles, was Sie wissen müssen!
Mobbing am Arbeitsplatz wird zunehmend sichtbar, seit es einen Namen und eine genaue Definition hat. Statistiken nach hat mindestens jeder Zehnte bereits einmal im Berufsleben Mobbing erlebt. Es findet unabhängig statt von Branchen und Unternehmensgröße, von Geschlecht und Qualifikation. Auch die Variante Bossing – Schikanen durch den Vorgesetzten, den Boss – ist verbreitet. Doch wann handelt es sich wirklich um Mobbing und was dagegen tun, außer final eine Kündigung wegen Mobbing auszusprechen?
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist genau bestimmt, welche Eigenschaften für Mobbing maßgeblich sind:
Die Handlungen des oder der anderen müssen systematisch sein. Erst, wenn sie zielgerichtet sind, mit der Absicht, den anderen zu kränken und zu beleidigen, können sich die Mobber nicht mehr damit herausreden, dass alles nicht so gemeint und nur ein Ausrutscher war.
Bezeichnend für Mobbing ist zudem, dass es zu wiederholten Vorfällen kommt. Nicht alles, was de Betroffenen selbst als Angriff empfinden, muss einer sein. Um arbeitsrechtlich gegen Mobbing vorgehen zu können, braucht es über einen längeren Zeitraum eine genaue Dokumentation der Übergriffe und Situationen.
Die Mobber zeigen dabei viel Einfallsreichtum, oft wechseln die unterschiedlichen Methoden ab. Mal verschwindet Werkzeug, ein anderes Mal werden Dateien auf dem Computer gelöscht oder persönliche Gegenstände beschädigt. Dies macht es für die Opfer schwieriger, das Mobbing nachzuweisen. Trotzdem sollte alles daran gesetzt werden, sich so früh wie möglich dagegen zu wehren. Wer die Schikanen erst einmal längere Zeit ignoriert oder gar geduldet hat, wird allein schon dadurch zur Zielscheibe. Die Täter testen regelmäßig aus, wie weit sie noch gehen können. Gerne beraten wir Sie bereits nach den ersten Vorfällen, wie Sie zum einen das Mobbing belegen und sich zum anderen wehren können, ohne gleich zum letzten Mittel, der Kündigung wegen zu greifen.
Auch Arbeitgeber beraten wir eingehend, wie Sie Mobbingopfern helfen können und unter welchen Voraussetzungen den Tätern eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Zum Handeln sind Sie als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Grundlage ist der § 241 BGB. Die dort festgelegte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer sagt aus, dass er sowohl die Gesundheit als auch das Persönlichkeitsrecht schützen muss. Mobbing ist ein Tatbestand, der beides verletzen kann. Der Ausspruch einer Kündigung ist deshalb abzuwägen.
Mobbingvorfälle sind keine Angelegenheit, die nur Täter und Opfer betreffen. Mobbing wird auch durch die ermöglicht, wie wegschauen. Andere wiederum werden zu Zuschauern und Mitläufern. Auch das verunsichert die Opfer.
Die Ursachen – vom Kollegen zum Mobber
Frust und Stress am Arbeitsplatz, ein schlechtes Betriebsklima, Überlastung und mangelnde Organisation sind Faktoren, die mitunter nach einem Ventil suchen. In solchen Situationen trifft es in der Regel eher die stillen, introvertierten Kollegen, sie werden zum Blitzableiter. Was einmal gelang, wird wiederholt. Auch persönliche Lebensumstände, das äußere Erscheinungsbild oder bestimmte Eigenarten der Opfer reichen den Tätern aus, Mobbingkampagnen zu starten.
Auch Neid und Rivalität gehören vielfach zu den Ursachen. Sie müssen nicht ausschließlich im Kollegenkreis entstanden sein, es kommt durchaus vor, dass Vorgesetzte versuchen, durch Aufstacheln und Hervorrufen von Konkurrenzdenken die Leistung anzuheben. Ist das die Ursache von Mobbing, trifft es auch besonders bewährte und erfolgreiche Mitarbeiter. Diejenigen, die nicht mithalten können, greifen zu unlauteren Methoden, um selbst als Ziel zu kommen.
Kollegen und Vorgesetzte halten sich nach Erhebungen die Waage, was ihre Aktivität als Mobber angeht. Frauen werden dabei sehr viel häufiger zum Opfer, aber auch zu Täterinnen. Dass sich die Mobber in allen Schichten innerhalb einer Hierarchie finden, macht es schwierig, sich Hilfe zu holen. Ansprechpartner können in größeren Betrieben Gleichstellungsbeauftragte sein oder der Betriebsrat. Auch findet sich hier leichter eine Person, die man ins Vertrauen ziehen kann. In kleinen Unternehmen kann der Stand schwieriger sein. Hier ist Hilfe von außen sinnvoll, um die Sach- und Rechtslage zu klären.
Wer regelmäßig gemobbt wird, steht dies selten lange durch. Die ständige psychische Belastung zeigt bald Folgen. Schlaflosigkeit, Unruhe, Magenprobleme, Kopf- und Rückenschmerzen, Depressionen bis hin zu Selbstmordgedanken sind nicht auszuschließen. Selbst die Kündigung wegen Mobbing einzureichen ist eine Notlösung, die mit vielen Nachteilen verbunden sein kann. Besser ist es, sich über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und aktiv zu werden.
Zeigen betriebliche Maßnahmen gegen Mobbing keine Wirkung, bleibt der Weg der strafrechtlichen Verfolgung. Zu den strafrechtlich relevanten Aspekten gehören zum Beispiel Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Körperverletzung, Sachbeschädigung. Auch Verstöße gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz können rechtlich belangt werden.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt dem Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern auf. Diese Fürsorgepflichten halten ihn dazu an, seine Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren – auch psychischer Art – zu schützen. Daraus leitet sich eine Handlungspflicht bei Mobbing ab, die bis zur Kündigung gehen kann.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei seinem Vorgesetzten zu beschweren, wenn er sich benachteiligt fühlt. Entsprechende Regelungen finden sich ebenfalls im BetrVG. Er kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber eine Kündigung wegen Mobbing ausspricht. Aber der Vorgesetzte ist dazu verpflichtet, den Mobbingvorwürfen nachzugehen.
Als Arbeitgeber oder Vorgesetzter beginnt für Sie eine schwierige Gratwanderung. Einerseits müssen Sie den klageführenden Angestellten vor Persönlichkeitsverletzungen schützen; andererseits dürfen Sie sich keine ungerechtfertigten Mobbingvorwürfe erlauben. Bis zur Kündigung ist es ein langer Weg – und das ist im Sinne aller Beteiligten auch gut so. Nehmen Sie sich Zeit, die Faktenlage abzuklären. Sollte sich der Wahrheitsgehalt der geschilderten Mobbing-Situationen erhärten, ist der Moment einer Kündigung noch lange nicht gekommen.
Denn die hat vor dem Arbeitsgericht ohne handfeste Beweise keinen Bestand. Halten Sie den Angestellten an, ein Mobbing-Tagebuch zu führen und nachvollziehbare Mobbingtaten wie herabwürdigende Emails oder Social-Media-Posts zu sammeln. Denn als Arbeitgeber tragen Sie nach einer Kündigung wegen Mobbing die Beweislast.
Die Reaktionsweisen des Arbeitgebers auf Mobbingvorgänge durchlaufen verschiedenen Eskalationsstufen – an ihrem Ende steht die Kündigung wegen Mobbing. Zu Gebote stehen anfangs verschiedene arbeitspsychologische Mittel, mit denen der Konflikt vielleicht entschärft werden kann. Möglich ist ein Team-Coaching oder eine Team-Supervision, um Konflikte offenzulegen und an einer gemeinsamen Lösung zu arbeiten. Auch ein Mediationsverfahren kann zur Deeskalation der Mobbing-Stimmung beitragen. Lässt sich die Situation durch die ‘sanften’ Maßnahmen nicht auflösen, haben Arbeitgeber größerer Unternehmen eventuell die Möglichkeit, Mitarbeiter zu versetzen, um so die Spannung aus dem Team zu nehmen. Hilft das alles nicht, sind der Kündigung noch Warnstufen vorgeschaltet. Sie können einen Arbeitnehmer, gegen den sich klar verifizierte Mobbing-Vorwürfe richten, dazu ermahnen, sein Verhalten zu ändern. In der nächsten Stufe, der Abmahnung, drohen Sie dem Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Mobbing an und fordern ihn auf, das betriebsstörende Verhalten zu ändern. Rückt der eindeutig identifizierte Täter nicht von seinen Verhaltensweisen ab, müssen Sie Nägel mit Köpfen machen und eine ordentliche Kündigung, bei besonders brisanten Verstößen eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Denn der schuldige Mitarbeiter hat wiederholt gegen seine arbeitsvertragliche Treuepflicht verstoßen, die ihm gebietet, den Betriebsfrieden nicht zu stören und sich betriebsfördernd zu verhalten.
Mobbing schränkt die Produktivität ganzer Abteilungen ein. Auch die Zahl der Krankschreibungen steigt dramatisch, wenn diese Verhaltensweisen sich irgendwo einnisten. Als Arbeitgeber sollten Sie in einem modernen Unternehmen nicht auf Kündigung, sondern auf Prävention setzen. Dazu zählen:
– eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Mobbing
– die Qualifizierung von Mobbing-Beauftragten
– Teamentwicklungs-Maßnahmen
– gut organisierte Integration von neuen Mitarbeitern
– Coaching für Führungskräfte zur Konfliktfähigkeit und Gesprächsführung
If you, as the employer, have already spoken to the bully without success or have already warned him, you can give notice of termination because of bullying. In addition to ordinary termination, in special cases you also have the option of giving notice of termination without notice because of bullying. This extraordinary termination can be justified, for example, if bodily harm had occurred. We advise you in detail which facts entitle you to give notice of termination because of bullying and what you have to consider when doing so.
Wenn Ihre Gesundheit ständig durch Mobbing bedroht ist und alle anderen Maßnahmen nicht gewirkt haben, kann eine Kündigung wegen Mobbing ein sinnvoller Ausweg sein. Damit Sie beim Bezug von Arbeitslosengeld aber keine Sperrfrist haben, wie es bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer üblich ist, müssen Sie einige Grundregeln beachten. Wir beraten Sie ausführlich, wie Sie sich durch eine Kündigung wegen Mobbing schützen können. Hinsichtlich der Ausstellung von Arbeitszeugnissen aus diesem Arbeitsverhältnis oder der Verhinderung von Mobbing für Ihre berufliche Zukunft zeigen wir Ihnen Ihre Möglichkeiten im Detail auf.
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