Ihr Strafverteidiger - Ihr Rechtsvorteil

Niemand ist davor gefeit, nicht irgendwann gegen geltende Strafgesetze zu verstoßen. Oft geschieht das unbewusst oder ohne Möglichkeit, rechtzeitig zu handeln. Dennoch sieht das Strafgesetzbuch vor, jeden Rechtsbruch zu ahnden. Wie hoch die Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände ausfällt, hängt nicht zuletzt von einer kompetenten Strafverteidigung ab.

Strafrecht - ein öffentliches Recht mit Schutzfunktion

Wer wissentlich oder unwissentlich gegen die Vorschriften des StGB verstößt, macht sich strafbar. Ein solches Fehlverhalten kann jeden treffen, etwa durch Fahrlässigkeit im Straßenverkehr, wenn bei einem Verkehrsunfall andere Beteiligte verletzt werden. Damit bei einem zu erwartenden Strafverfahren jedoch ein faires Verfahren gewährleistet ist, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Strafverteidigung geschaffen.

 

Sie soll für Chancengleichheit zwischen Ankläger und Richter auf der einen Seite und den Angeklagten auf der anderen Seite sorgen. Das fehlende Rechtswissen der betroffenen Personen wird durch einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt ausgeglichen. Bei bestimmten Straftaten – die näher im § 140 StPO aufgeführt sind – wird deshalb Beschuldigten im Strafverfahren sogar ein Pflicht-Strafverteidiger zwingend beigeordnet. Dabei müssen sich Beklagte jedoch keineswegs auf die Vorschläge des Gerichts einlassen, sie können auch die Beiordnung eines frei gewählten Rechtsanwalts beantragen.

 

Aber auch in den Fällen, in denen es Beschuldigten freigestellt ist, sich selbst zu vertreten und zu verteidigen, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts die bessere Wahl. Er weiß, wie Ermittlungsergebnisse und Beweise zu bewerten sind, erkennt Fehler bei den Ermittlungen oder im Ablauf des Vorverfahrens und kann die viel zitierten mildernden Umstände für Angeklagte geltend machen.

Vertretung durch den Strafverteidiger - Chancengleichheit in Strafverfahren

Wer wissentlich oder unwissentlich gegen die Vorschriften des StGB verstößt, macht sich strafbar. Ein solches Fehlverhalten kann jeden treffen, etwa durch Fahrlässigkeit im Straßenverkehr, wenn bei einem Verkehrsunfall andere Beteiligte verletzt werden. Damit bei einem zu erwartenden Strafverfahren jedoch ein faires Verfahren gewährleistet ist, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Strafverteidigung geschaffen.

 

Sie soll für Chancengleichheit zwischen Ankläger und Richter auf der einen Seite und den Angeklagten auf der anderen Seite sorgen. Das fehlende Rechtswissen der betroffenen Personen wird durch einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt ausgeglichen. Bei bestimmten Straftaten – die näher im § 140 StPO aufgeführt sind – wird deshalb Beschuldigten im Strafverfahren sogar ein Pflicht-Strafverteidiger zwingend beigeordnet. Dabei müssen sich Beklagte jedoch keineswegs auf die Vorschläge des Gerichts einlassen, sie können auch die Beiordnung eines frei gewählten Rechtsanwalts beantragen.

 

Aber auch in den Fällen, in denen es Beschuldigten freigestellt ist, sich selbst zu vertreten und zu verteidigen, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts die bessere Wahl. Er weiß, wie Ermittlungsergebnisse und Beweise zu bewerten sind, erkennt Fehler bei den Ermittlungen oder im Ablauf des Vorverfahrens und kann die viel zitierten mildernden Umstände für Angeklagte geltend machen.

Rasche Beauftragung des Strafverteidigers - die Wichtigkeit der Vorbereitung

Spätestens dann, wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wird, sollten Sie das weitere Vorgehen mit einem Anwalt für Strafrecht (Strafverteidiger) besprechen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sie Ihr schuldhaftes Verhalten einsehen und im Prinzip mit einer Verurteilung einverstanden sind. Letztendlich kommt es nicht nur auf die Straftat an, sondern ebenso die Höhe der zu erwartenden Strafe, die sich für lange Jahre auf Ihr Leben auswirken kann. Hier gemeinsam mit dem Anwalt alle für Sie vorteilhaften Möglichkeiten auszuschöpfen, ist Ihr gutes Recht.

Besser noch ist es jedoch, Sie nehmen sofort nach dem Bewusstwerden der Tat, also etwa zeitnah nach einem Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder bei Erhalt einer entsprechenden Vorladung zur Vernehmung in einer Strafsache, den Kontakt zu Ihrem späteren Verteidiger auf. So haben Sie beide von Anfang an die Chance, sich über die von der Polizei und Staatsanwaltschaft gemachten Vorwürfe zu informieren und sich entsprechend auf das spätere Verfahren vorzubereiten. Aber auch das Motto “besser spät als nie” hat bei der Strafverteidigung seinen Sinn. Nach § 137 StPO ist es in jedem Stadium des Verfahrens möglich, einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Ob es diesem dann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch gelingt, mögliche Versäumnisse und Fehler wie unvorteilhaft gemachte Aussagen umfassend zu mildern, ist fraglich, immer jedoch besteht die Chance, den weiteren Verlauf positiv zu beeinflussen.

Grundlage für Strafverfahren - Akteneinsicht

Jeder, der einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat beschuldigt ist, hat das Recht auf Akteneinsicht. In welchem Umfang sie gewährt wird, liegt jedoch im Ermessen der Ermittlungsbehörden oder des Gerichts. Auch müssen Akten den Betroffenen nicht ausgehändigt werden, sie können von den Beschuldigten selbst meist nur bei den Behörden eingesehen werden. Ein Rechtsanwalt dagegen erhält die Gelegenheit, Ermittlungs- und Strafakten in der Kanzlei in aller Ruhe durchzuarbeiten und sie anschließend mit seinen Mandanten zu besprechen.

 

Auftretende Fragen werden dadurch vielfach bereits vor Prozessbeginn beantwortet und Unklarheiten beseitigt. Dem Prozessbeginn kann dadurch ruhiger entgegengesehen werden, denn letztendlich bedeutet ein Strafverfahren für nahezu alle Betroffenen eine besondere Belastung. Sie wird durch den rechtlichen Beistand erleichtert.

Spätestens dann, wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wird, sollten Sie das weitere Vorgehen mit einem Anwalt für Strafrecht (Strafverteidiger) besprechen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sie Ihr schuldhaftes Verhalten einsehen und im Prinzip mit einer Verurteilung einverstanden sind. Letztendlich kommt es nicht nur auf die Straftat an, sondern ebenso die Höhe der zu erwartenden Strafe, die sich für lange Jahre auf Ihr Leben auswirken kann. Hier gemeinsam mit dem Anwalt alle für Sie vorteilhaften Möglichkeiten auszuschöpfen, ist Ihr gutes Recht.

Besser noch ist es jedoch, Sie nehmen sofort nach dem Bewusstwerden der Tat, also etwa zeitnah nach einem Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder bei Erhalt einer entsprechenden Vorladung zur Vernehmung in einer Strafsache, den Kontakt zu Ihrem späteren Verteidiger auf. So haben Sie beide von Anfang an die Chance, sich über die von der Polizei und Staatsanwaltschaft gemachten Vorwürfe zu informieren und sich entsprechend auf das spätere Verfahren vorzubereiten. Aber auch das Motto “besser spät als nie” hat bei der Strafverteidigung seinen Sinn. Nach § 137 StPO ist es in jedem Stadium des Verfahrens möglich, einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Ob es diesem dann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch gelingt, mögliche Versäumnisse und Fehler wie unvorteilhaft gemachte Aussagen umfassend zu mildern, ist fraglich, immer jedoch besteht die Chance, den weiteren Verlauf positiv zu beeinflussen.

Verfahrensvorbereitung - Be- und Entlastungszeugen

Nicht jede Zeugenvernehmung muss bei der Akteneinsicht offengelegt werden. Dennoch finden sich vielfach Vernehmungsprotokolle, die für die Prozessvorbereitung eine wichtige Rolle spielen. Mitunter ergeben sich neue Aspekte, wie etwa eine mögliche Mitbeteiligung Anderer an Straftaten oder Hinweise auf Falschaussagen. Rechtzeitig erkannt können Strafverteidiger und Beschuldigte sich ihrerseits um Entlastungszeugen und Beweise kümmern, die sich positiv für die Beschuldigten auswirken.

Bei der Beurteilung, was bereits vor Prozessbeginn oder in der Gerichtsverhandlung ergänzt werden sollte, um eine milde Strafe zu erlangen, ist die Expertise eines Strafverteidigers unerlässlich. Er weiß, welche Taktik den größeren Erfolg verspricht. Ebenso kann er mit seiner Mandantschaft besprechen, ob ein umfangsreiches Geständnis strafmildernd gewertet wird.

Straftaten - Anzeige und Ermittlungsverfahren

Unabhängig davon, ob eine Straftat im Rahmen eines Antragsdelikts verfolgt wird oder von öffentlichem Interesse ist, sie fahrlässig oder bewusst begangen wurde und welche besonderen Umstände oder Persönlichkeitsstrukturen zu einer Tat führten, ist sie erst einmal ein Verstoß gegen einen bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches. Das bedeutet, die Tat wird unter eine noch im Rahmen verhandelbare Strafe gestellt.

 

“Kleinere” Delikte, wie etwa ein einfacher Diebstahl, werden nicht automatisch vom Gesetzgeber verfolgt. Hier müssen die Geschädigten Anzeige erstatten. Die meisten Vergehen und alle Verbrechen zählen dagegen zu den sogenannten Offizialdelikten. Hier ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, nach § 160 StPO für Aufklärung zu sorgen, und zwar sowohl was belastendes Material angeht wie auch bei allem, was zur Entlastung der jeweils Beschuldigten beitragen könnte. Die Stellung eines Strafantrags durch Geschädigte ist dabei nicht Voraussetzung, die Staatsanwaltschaft ermittelt eigenständig aufgrund von Anzeigen oder der Kenntnis von Straftatbeständen, die der Polizei gemeldet wurden.

 

Auch hier wird durch einen erfahrenen Strafverteidiger die Chancengleichheit hergestellt, denn nur dann steht juristisches Fachwissen auf der Beklagtenseite gegen das der Ermittler und Ankläger.

Nicht jede Zeugenvernehmung muss bei der Akteneinsicht offengelegt werden. Dennoch finden sich vielfach Vernehmungsprotokolle, die für die Prozessvorbereitung eine wichtige Rolle spielen. Mitunter ergeben sich neue Aspekte, wie etwa eine mögliche Mitbeteiligung Anderer an Straftaten oder Hinweise auf Falschaussagen. Rechtzeitig erkannt können Strafverteidiger und Beschuldigte sich ihrerseits um Entlastungszeugen und Beweise kümmern, die sich positiv für die Beschuldigten auswirken.

Bei der Beurteilung, was bereits vor Prozessbeginn oder in der Gerichtsverhandlung ergänzt werden sollte, um eine milde Strafe zu erlangen, ist die Expertise eines Strafverteidigers unerlässlich. Er weiß, welche Taktik den größeren Erfolg verspricht. Ebenso kann er mit seiner Mandantschaft besprechen, ob ein umfangsreiches Geständnis strafmildernd gewertet wird.

Hintergründe und Strafmaß - Aufgaben des Strafverteidigers

Wie hoch das Strafmaß ausfällt, ist grundsätzlich von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Wer sich betrunken ans Steuer eines Fahrzeugs setzt und bei der Trunkenheitsfahrt einen Menschen tötet, wird anders be- und verurteilt werden als der, der aufgrund persönlicher Umstände, wie etwa nach Erhalt einer Todesnachricht, unkonzentriert fährt und so den schweren Unfall verursacht.

 

Solch individuelle Unterschiede spielen auch bei allen anderen Strafrechtsgebieten eine wesentliche Rolle, egal ob Wirtschaftsdelikte, Cyberkriminalität oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Darüber hinaus kommt es beim Strafmaß auch darauf an, ob sich die Betroffenen durch Unterlassen, durch Dulden oder aktive Taten schuldig gemacht haben.

 

All diese Aspekte zu hinterleuchten ist nicht nur Sache der Staatsanwaltschaft, sondern auch und gerade die eines Strafverteidigers. Nur im ausführlichen Gespräch mit den Mandanten kann erarbeitet werden, welche Motive tatsächlich vorlagen, welche Rolle etwa andere Beteiligte und Mittäter gespielt haben und welche persönlichen Umstände entlastend wirken.

 

Allein unter diesem Gesichtspunkt ist es wichtig, so früh wie möglich einen Rechtsbeistand zu wählen. Er kann Betroffene zur Vernehmung begleiten oder ihnen bei Bedarf raten, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Strafverteidigung - Ihr Strafverteidiger vor Gericht

Ebenso kommt es im Gerichtstermin darauf an, wie sich Beschuldigte verhalten und in welcher Form sie sich äußern. Hier ist es unerlässlich, sich auf Zeugenvernehmungen vorzubereiten und eine Strategie zu planen. Bei manchen Straftaten mögen umfassende Geständnisse zielführend sein, bei anderen Delikten wiederum kann es vorteilhaft werden, sich so weit wie möglich bedeckt zu halten. Strafverteidiger sind an die Schweigepflicht gebunden. Was Beschuldigte ihrem Rechtsanwalt für Strafrecht erzählen und welche Vorgehensweise abgesprochen wurde, bleibt anderen vorenthalten.

 

Andererseits können aber auch, gerade in Verfahren mit mehreren Angeklagten, Absprachen und Deals mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht strafmildernd vereinbart werden. Ein solches Vorgehen ist nach § 257 c StPO zulässig. Ob es zu einer solchen Verständigung der Verfahrensbeteiligten kommen kann, hängt wiederum von einzelnen Faktoren und der individuellen Rechtslage ab. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

 

All diese Aspekte zu hinterleuchten ist nicht nur Sache der Staatsanwaltschaft, sondern auch und gerade die eines Strafverteidigers. Nur im ausführlichen Gespräch mit den Mandanten kann erarbeitet werden, welche Motive tatsächlich vorlagen, welche Rolle etwa andere Beteiligte und Mittäter gespielt haben und welche persönlichen Umstände entlastend wirken.

Allein unter diesem Gesichtspunkt ist es wichtig, so früh wie möglich einen Rechtsbeistand zu wählen. Er kann Betroffene zur Vernehmung begleiten oder ihnen bei Bedarf raten, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Vertretung nach einem Urteil - Bewährung und Strafaussetzung

Mit dem Urteilsspruch ist eine Straftat keineswegs komplett abgeschlossen. Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesprochen, hilft ein Strafverteidiger ebenfalls mit Rat und Tat weiter. Muss eine Haftstrafe angetreten werden, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit ein Antrag auf Aussetzung des Strafrestes gestellt werden. Auch das zählt zu den Aufgaben eines im Strafrecht bewanderten Rechtsanwalts, der Betroffene hier mit seinem Fachwissen unterstützt.

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