Die Brückenteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmern in Deutschland, ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum zu reduzieren und anschließend zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Dieses Konzept, fest verankert im deutschen Arbeitsrecht, bietet Flexibilität in verschiedenen Lebensphasen, sei es für die Betreuung von Angehörigen, Weiterbildung oder einfach zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Doch welche Rechte und Pflichten haben Sie als Arbeitnehmer während und nach dieser befristeten Teilzeit? Dieser Blogbeitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte, die Sie kennen sollten.
Was ist Brückenteilzeit?
Die Brückenteilzeit wurde am 1. Januar 2019 in Deutschland eingeführt und ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), genauer in § 9a TzBfG, geregelt. Sie stellt eine Ergänzung zum bereits bestehenden Anspruch auf unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG dar. Der wesentliche Unterschied und Vorteil der Brückenteilzeit liegt im gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit nach Ablauf des zuvor festgelegten Zeitraums. Dieser Rückkehranspruch gab vielen Arbeitnehmern die notwendige Sicherheit, die sie zuvor bei einer unbefristeten Reduzierung ihrer Arbeitszeit eventuell vermissten.
Ziel der Brückenteilzeit ist es, Arbeitnehmern mehr Planungssicherheit zu geben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Karriereweg auch nach einer Phase der reduzierten Arbeitszeit nahtlos fortzusetzen. Für die Beantragung der Brückenteilzeit bedarf es keiner besonderen Gründe.
Voraussetzungen für Ihren Anspruch
Damit Sie als Arbeitnehmer Brückenteilzeit beantragen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Ihr Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits länger als sechs Monate ununterbrochen im selben Unternehmen bestehen.
Unternehmensgröße
Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht grundsätzlich nur in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl wird in der Regel das sogenannte Kopfprinzip angewendet, bei dem jeder Mitarbeiter, unabhängig von seinem Stundenumfang (auch geringfügig Beschäftigte), als voller Arbeitnehmer zählt. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. Leiharbeitnehmer werden nach überwiegender Ansicht ebenfalls nicht berücksichtigt.
Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern gibt es zusätzliche Zumutbarkeitsgrenzen. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber in dieser Größenordnung einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen kann, wenn bei Beginn der gewünschten Reduzierung bereits ein bestimmtes Verhältnis von Mitarbeitern in Brückenteilzeit im Vergleich zur Gesamtzahl der Mitarbeiter erreicht ist. Konkret darf der Arbeitgeber ablehnen, wenn pro angefangene 15 Arbeitnehmer bereits ein Mitarbeiter in Brückenteilzeit beschäftigt ist. Bei der Berechnung dieser Quote zählen nur diejenigen Mitarbeiter, die sich in Brückenteilzeit befinden, nicht andere Teilzeitmodelle.
Dauer der Brückenteilzeit
Die von Ihnen beantragte Brückenteilzeit muss eine Mindestdauer von einem Jahr haben und darf höchstens fünf Jahre dauern. Die genaue Anzahl der Stunden, um die Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, ist dabei nicht gesetzlich begrenzt.
Der Antrag: Form und Fristen
Die Beantragung der Brückenteilzeit bedarf der Textform. Das bedeutet, dass eine E-Mail ausreicht; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich.
Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit beim Arbeitgeber eingehen. Es ist ratsam, im Antrag nicht nur den gewünschten Zeitraum der Reduzierung (Start- und Enddatum) und den Umfang der verringerten Arbeitszeit anzugeben, sondern idealerweise auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage oder Wochen. Zwar ist der Antrag auch ohne einen Verteilungswunsch wirksam, die konkrete Lage der Arbeitszeit obliegt dann jedoch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Eine Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist kann zur Ablehnung Ihres Antrags führen. Während bei einem Antrag auf unbefristete Teilzeit eine zu kurze Frist oft so ausgelegt wird, dass die Teilzeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnt, ist dies bei der Brückenteilzeit nicht ohne Weiteres der Fall. Der Arbeitgeber kann jedoch auf die Einhaltung der Frist verzichten.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihren Wunsch nach Brückenteilzeit mit Ihnen zu erörtern, um zu einer einvernehmlichen Vereinbarung zu gelangen. Spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Brückenteilzeit muss Ihnen der Arbeitgeber seine Entscheidung in Textform mitteilen. Erfolgt keine fristgerechte Ablehnung, gilt die Brückenteilzeit automatisch entsprechend Ihrem Antrag als festgelegt.
Rechte während der Brückenteilzeit
Während Sie sich in Brückenteilzeit befinden, gelten grundsätzlich die Regelungen für Teilzeitbeschäftigte. Ihr Anspruch auf Entgelt reduziert sich anteilig entsprechend der verringerten Arbeitszeit. Bei erfolgsbezogenen Entgelten, die direkt auf Ihrer Leistung basieren, darf jedoch keine Reduzierung vorgenommen werden. Sachleistungen, wie beispielsweise ein privat nutzbarer Dienstwagen, sind in der Regel von der Reduzierung nicht betroffen und können Ihnen nicht entzogen werden.
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie während der vereinbarten Brückenteilzeit keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben, Ihre Arbeitszeit erneut zu reduzieren, zu erhöhen oder vorzeitig zu Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Eine Änderung der Arbeitszeit während der Brückenteilzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber möglich.
Der Anspruch auf Brückenteilzeit bezieht sich nicht zwingend auf eine Beschäftigung auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen im Rahmen seines Direktionsrechts auch eine andere, gleichwertige Tätigkeit zuweisen.
Pflichten des Arbeitgebers und mögliche Ablehnungsgründe
Auch wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Brückenteilzeit unter bestimmten Umständen ablehnen. Die Hauptgründe für eine Ablehnung sind:
Betriebliche Gründe
Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe der Brückenteilzeit entgegenstehen. Was genau als dringender betrieblicher Grund zählt, wird oft anhand der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 TzBfG beurteilt. Der Arbeitgeber trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, er muss im Streitfall genau begründen und gegebenenfalls beweisen, warum Ihre gewünschte Arbeitszeitreduzierung den Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Organisation der Arbeitsabläufe durch Ihre reduzierte Arbeitszeit erheblich erschwert würde oder unverhältnismäßige Kosten entstünden.
Zumutbarkeitsgrenze bei mittelgroßen Unternehmen
Wie bereits erwähnt, können Arbeitgeber mit 46 bis 200 Mitarbeitern Ihren Antrag ablehnen, wenn die gesetzlich definierte Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Anzahl der bereits in Brückenteilzeit beschäftigten Mitarbeiter erreicht ist.
Formelle Fehler
Auch wenn Sie die Frist zur Antragstellung nicht einhalten, kann der Arbeitgeber Ihren Antrag ablehnen.
Wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Brückenteilzeit beantragen und dadurch die Zumutbarkeitsgrenze überschritten würde, muss der Arbeitgeber eine Auswahl nach billigem Ermessen treffen. Dabei sind die persönlichen, sozialen und familiären Umstände der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag ablehnen, muss er Ihnen dies spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit in Textform mitteilen.
Die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit
Der zentrale Vorteil der Brückenteilzeit ist Ihr gesetzlicher Anspruch, nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums automatisch zu Ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückzukehren. Hierfür ist keine erneute Antragstellung Ihrerseits erforderlich. Diese automatische Rückkehr sorgt für die eingangs erwähnte Planungssicherheit.
Auch bei der Rückkehr besteht kein automatischer Anspruch auf Ihren exakten vorherigen Arbeitsplatz. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen im Rahmen seines Direktionsrechts eine andere, gleichwertige Tätigkeit zuweisen, die Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit entspricht.
Erneute Antragstellung und Sperrfristen
Grundsätzlich können Sie nach einer erfolgreich durchlaufenen Brückenteilzeit erneut Brückenteilzeit oder auch unbefristete Teilzeit beantragen. Allerdings gibt es hierbei Sperrfristen zu beachten:
- Nach der Rückkehr aus der Brückenteilzeit können Sie frühestens nach einem Jahr erneut eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit (egal ob Brückenteilzeit oder unbefristete Teilzeit) verlangen.
- Wurde Ihr Antrag auf Brückenteilzeit vom Arbeitgeber berechtigt aus betrieblichen Gründen abgelehnt, können Sie frühestens nach zwei Jahren erneut einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit stellen.
- Wurde Ihr Antrag aufgrund der Zumutbarkeitsgrenze bei mittelgroßen Unternehmen berechtigt abgelehnt, können Sie frühestens nach einem Jahr erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
Es ist wichtig zu beachten, dass Sie während der Dauer der Brückenteilzeit keinen Antrag auf eine unbefristete Verringerung oder Verlängerung Ihrer Arbeitszeit nach dem TzBfG stellen können.
Was tun bei Problemen?
Das Arbeitrecht in Deutschland ist komplex, und obwohl die Regelungen zur Brückenteilzeit darauf abzielen, Klarheit zu schaffen, kann es im Einzelfall zu Unstimmigkeiten kommen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Anspruch auf Brückenteilzeit vom Arbeitgeber ignoriert wird, Ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde oder es Probleme während oder nach der Brückenteilzeit gibt, sollten Sie nicht zögern, sich Unterstützung zu suchen.
Eine erste Anlaufstelle kann der Betriebsrat in Ihrem Unternehmen sein, sofern vorhanden. Der Betriebsrat hat Informationsrechte und kann Sie bei der Klärung unterstützen und gegebenenfalls vermittelnd tätig werden.
Darüber hinaus kann die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sehr hilfreich sein. Ein Anwalt kann Ihre individuelle Situation prüfen, Sie über Ihre Rechte aufklären und Sie rechtlich vertreten, falls eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist und rechtliche Schritte notwendig werden.
Fazit
Die Brückenteilzeit ist ein wertvolles Instrument, das Arbeitnehmern mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit bietet und die Rückkehr in Voll- oder ursprüngliche Teilzeit ermöglicht. Als Arbeitnehmer sollten Sie sich Ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Brückenteilzeit bewusst sein, insbesondere hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, des Antragsverfahrens, der Dauer der Reduzierung und der Sperrfristen für erneute Anträge.
Informieren Sie sich frühzeitig über die Regelungen in Ihrem Unternehmen und halten Sie die gesetzlichen Fristen bei der Antragstellung ein. Bei Fragen oder Problemen scheuen Sie sich nicht, den Betriebsrat oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Eine gute Vorbereitung und fundierte Kenntnisse Ihrer Rechte im Arbeitrecht helfen Ihnen, die Möglichkeiten der Brückenteilzeit optimal zu nutzen und Ihre berufliche Laufbahn erfolgreich mit Ihren persönlichen Bedürfnissen in Einklang zu bringen.