Eine Kündigung zu erhalten, macht viele Arbeitnehmer erst einmal sprachlos und handlungsunfähig. Selbst eine ordentliche Kündigung trifft sie unerwartet, auch wenn hier zumindest eine Abmahnung vorausgegangen sein sollte. Weitaus überraschter zeigen sich die Betroffenen jedoch bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Hier sind ihnen die Motive des Arbeitgebers bzw. die Verfehlung nicht immer dem Grunde nach oder in ihren Konsequenzen bewusst. Zum Glück muss niemand eine Kündigung unwidersprochen hinnehmen. Der Gesetzgeber hat hier die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitnehmer eine Klage gegen die Kündigung einreichen. Vor Gericht wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für eine Kündigung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitnehmer – zumindest vorerst – weiterbeschäftigt werden.
Die Frist, innerhalb der Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, beginnt unter Umständen auch zu laufen, wenn Sie während der Zustellung ortsabwesend waren. Der Gesetzgeber stellt sich auf den Standpunkt, dass bei Abwesenheit Vorsorge getroffen werden muss, um Kenntnis von wichtigen Schriftstücken zu erhalten. Zwar ist es möglich, hier die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und gleichzeitig die Kündigungsschutzklage einzureichen. Die Wiedereinsetzung muss jedoch nicht unbedingt gewährt werden, die gerichtliche Prüfung betrachtet hier den Einzelfall.
Spätestens dann, wenn Ihnen der Arbeitgeber vor Ihrem Urlaub eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung geschickt hat und das abgemahnte Verhalten wiederholt wurde, müssen Sie damit rechnen, dass eine Kündigung erfolgt. Reagieren Sie dann zu spät und versäumen Sie das rechtzeitige Einreichen der Kündigungsschutzklage, lässt das Arbeitsgericht kaum eine Entschuldigung gelten. Bestimmen Sie also in einem solchen Fall eine zuverlässige Person, die während Ihrer Ortsabwesenheit die Post entgegennimmt und für Sie sichtet. Nur so können Sie rasch reagieren und uns mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragen.
Nach Erhalt einer Kündigung bleiben drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese Frist gilt für alle Arten der Kündigung, für die ordentliche Kündigung genauso wie die außerordentliche bzw. fristlose.
Wichtige Bestandteile bei einer Kündigungsschutzklage sind die Anträge und die Begründung. Für die Begründung bleibt allerdings zeitlich etwas Spielraum. Sie muss nicht sofort in der Kündigungsschutzklage aufgeführt werden, wir können diese innerhalb eines Monats nachträglich einreichen. Diese Begründungsfrist können wir zum Beispiel nützen, wenn Unterlagen wie Abmahnungen eingesehen werden oder Zeugen gefunden werden müssen, die Angaben zu den in der Kündigung gemachten Gründen machen können.
Zu den Anträgen gehört unter anderem, dass das Gericht feststellen möge, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird und über den genannten Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Je nachdem, warum Ihnen gekündigt wurde und wie Sie Ihre beruflichen Schritte planen, können die Anträge noch individuell erweitert werden. Beantragt werden können beispielsweise Entscheidungen über ausstehenden Urlaub und Lohnfortzahlungen, über Freistellung und Abfindung oder die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz. Gerne beraten wir Sie ausführlich und entwickeln eine Strategie, die sich positiv für Ihren weiteren Berufsweg auswirken k
Liegen dem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage und die Begründung vor, bekommt die Gegenseite Gelegenheit, eine Klageerwiderung zu einzureichen. Wenn diese dem Gericht vorliegt, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Hier unterscheiden sich zwei Arten:
Wann immer es dem Arbeitsgericht möglich ist, wird es den ersten Termin nach dem Einreichen der Kündigungsschutzklage zeitnah ansetzen. Dieser Termin dient dazu, möglichst ohne weiteren Zeitverlust – der sich sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nachteilig auswirken könnte – zu einer Entscheidung zu kommen. In der Güteverhandlung hat jede Partei die Möglichkeit, noch einmal dem Vorsitzenden Richter ihre Sicht der Dinge zu schildern. Nach Abwägung des Angehörten wird der Richter einen Vergleichsvorschlag machen.
Als Ihre Anwälte haben wir verschiedene Möglichkeit bereits vorab ins Auge gefasst und je nach Zielsetzung mit Ihnen besprochen. Auch eine kurze Besprechung in einer Verhandlungspause ist denkbar. Passt der richterliche Vorschlag in unser und Ihr Konzept, können wir, soweit die Gegenseite ebenfalls einverstanden ist, bereits jetzt dem Vergleichsvorschlag zustimmen. Weitere Termine fallen nicht mehr an, Kosten durch das Gericht werden nicht erhoben.
Eine schnelle Entscheidung zu treffen bedeutet für Sie, dass die Ungewissheit über das Arbeitsverhältnis ein Ende hat, unabhängig vom Ausgang. Sie können sich neuen Aufgaben widmen, oder, auf einer besseren Basis als nach einer streitigen Verhandlung, Ihre Berufstätigkeit am alten Arbeitsplatz weiter ausführen.
Nachteilig kann sich auswirken, dass damit ein finanzielles Risiko verbunden sein kann. Ein neues Arbeitsverhältnis ist zu diesem Zeitpunkt meist noch nicht in Sicht. Durch den Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden Richters lässt sich jedoch meist eine Tendenz erkennen, wie dieser nach einer Kammerverhandlung urteilen wird. Ist damit zu rechnen, dass der Prozess nach der streitigen Verhandlung zu Ihren Gunsten ausgeht, sind Sie meist finanziell bessergestellt. Das Arbeitsentgelt für den Zeitraum bis zur Urteilsfindung bzw. einem späteren Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber nachzahlen, wenn der den Kündigungsschutzprozess verliert. Dies bedeutet für Sie, dass Sie damit eine bessere Position für die Verhandlung über Abfindungssummen haben.
Konnte im Gütetermin – möglich ist auch eine zweite Güteverhandlung – keine Einigung erzielt werden, folgt der Kammertermin. Bis zum Termin können beide Parteien weitere Ausführungen machen und Beweismaterial einreichen. Im Termin wird die Sachlage nochmals erörtert, der Vorsitzende Richter und zwei Beisitzer hören die Vorträge beider Parteien an. Nach wie vor wird seitens der Richter eine gütliche Einigung angestrebt, auch jetzt kann noch ein Vergleich geschlossen werden. Sind noch Details hinsichtlich der Kündigung und ihrer Gründe zu klären, wird eine Beweisaufnahme durchgeführt, ein weiterer Kammertermin kann erforderlich werden.
Meist findet der Prozess nun sein Ende, die Angelegenheit ist entscheidungsreif. Dies wird durch den Richter verkündet. Er gibt bekannt, wann der Termin zur Entscheidungsverkündung ist. Dieser Termin muss nicht wahrgenommen werden, das Protokoll über den Termin wird zusammen mit dem Urteil den Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern zugestellt. Gegen das Urteil kann Rechtsmittel eingelegt werden, allerdings ist dies in der Praxis eher selten der Fall. Beide Seiten sind nach Rechtskraft des Urteils an die Entscheidung gebunden.
Für eine Kündigungsschutzklage wird der Gegenstandswert /Streitwert aus dem Bruttogehalt berechnet. Für die Kündigung werden drei Bruttogehälter angesetzt. Kommen noch weitere Streitpunkte im Prozess dazu, erhöht sich der Streitwert: für die Zeugniserteilung oder Korrektur des Arbeitszeugnisses um je ein weiteres Bruttogehalt, wird ausstehender Lohn eingeklagt, wird diese Summe zum Gegenstandswert addiert. Auch eine mit der Kündigungsschutzklage oder im Verlauf des Prozesses eingeklagte Abfindung wird der Höhe nach dem Streitwert zugerechnet. Dieser Streitwert wird zudem vom Arbeitsgericht im Urteil festgesetzt, sodass hier jeder Arbeitnehmer hier eine nachprüfbare Angabe hat.
Bei Verfahren vor Amts- oder Landgerichten trägt in der Regel der Verlierer die Kosten. Dies ist bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht nicht der Fall. Hier muss jeder Beteiligte in der I. Instanz seine Anwaltskosten selbst zahlen, wenn nicht im Rahmen eines Vergleichs die Kostenübernahme durch eine Partei oder eine Aufteilung in einem für den Arbeitnehmer günstigeren Verhältnis ausgehandelt wurde.
Dies führt natürlich dazu, dass Arbeitnehmer mitunter das Kostenrisiko für die Kündigungsschutzklage scheuen. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Prozesskosten zu gestalten:
Bei einer Kündigungsschutzklage können Sie Kosten dadurch minimieren, dass Sie sich selber vertreten. Ob sich der Kostenvorteil gegen ein erhöhtes Prozessrisiko rechnet, ist allerdings mehr als fraglich. Natürlich können Sie, wenn es Ihnen finanziell möglich ist, Ihre Kosten für die Kündigungsschutzklage selbst tragen. Über die anfallende Höhe informieren wir Sie gerne vorab, sodass Sie sich frei entscheiden können.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die den Arbeitsrechtsschutz umfasst, wird Ihnen in der Regel Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage erteilt. Diese holen wir gerne für Sie ein, wir benötigen dazu nur die Gesellschaft und die Nummer des Versicherungsscheins. Die weitere Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung und die Abrechnung unserer Kosten übernehmen wir.
Einen Vorschuss auf unsere Gebühren und die Kosten des Gerichts müssen Sie nicht leisten, wenn Sie die Dienste eines Prozessfinanzierers in Anspruch nehmen. Diese Unternehmen übernehmen sämtliche Prozesskosten gegen eine Erlösbeteiligung. Dieses Modell kann sich rechnen, wenn Sie eine höhere Abfindungssumme zu erwarten haben.
Geringverdiener haben vielfach die Möglichkeit, sich von uns im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu vertreten lassen. Dazu darf ein gewisses Einkommen und Vermögen nicht überschritten werden, Fixausgaben wie Unterhaltsverpflichtungen, Miete und Lebensunterhalt werden entgegengerechnet. Voraussetzung ist auch, dass der Prozess für Sie wichtig ist und nicht mutwillig angestrengt wird. Gerne überprüfen wir vorab, ob Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe Erfolg haben kann und sagen Ihnen, welche Unterlagen wir zum Nachweis Ihrer finanziellen Verhältnisse bei Gericht einreichen müssen.
Ist dies der Fall, werden wir den Antrag zusammen mit der Kündigungsschutzklage bei Gericht einreichen. Wird er bewilligt, verauslagt die Staatskasse die anfallenden Kosten. Von der Höhe Ihres Einkommens hängt es nach Prozessende ab, in welchen Raten – oder ob überhaupt – sie diesen Kostenvorschuss zurückzahlen müssen. Wir zeigen Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch auf, wie ein solches Modell in Ihrem persönlichen Fall aussehen kann.
Die Gerichtskosten verteilen sich nach dem bekannten Schema: Wer verliert, zahlt. Wer gewonnen hat, gewinnt auch hier. Eine Kostenteilung ist ebenfalls möglich, je nach Prozessausgang. Die Höhe der Gerichtskosten orientiert sich am Streitwert. Allerdings fallen im Verfahren vor dem Arbeitsgericht niedrigere Kosten als vor dem Amts- oder Landgericht an. Ein Gerichtskostenvorschuss wird nicht verlangt. Endet das Kündigungsschutzverfahren mit der Güteverhandlung, trägt der Staat die Kosten.
Dazu hat der Anwalt Anspruch auf eine Auslagenpauschale, auf Erstattung von angefallenen Reisekosten, auf Schreibauslagen und auf die jeweils aktuelle Mehrwertsteuer.
Für unsere Gebühren gilt ebenfalls: Wir zeigen Ihnen anhand Ihres persönlichen Rechtsfalles auf, welche Kosten auf Sie zukommen werden.
Vor den deutschen Arbeitsgerichten gibt es keine Anwaltspflicht. Das bedeutet, im Prinzip kann sich jeder dort selbst vertreten. Wer eine Kündigungsschutzklage einreichen möchte, kann dies schriftlich mache. Alternativ kann die Kündigungsschutzklage auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Damit verschenken Sie aber ein wichtiges Instrument: die Chancengleichheit. Arbeitnehmer sind in der Regel dem Arbeitgeber unterlegen, wenn es um einen Kündigungsschutzprozess geht. Arbeitgeber haben mitunter jahrelange Erfahrung im Arbeitsrecht, besonders ausgebildete Leute oder gar firmeneigene Juristen, die sie vertreten. Sie geraten nahezu immer automatisch in Nachteil, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage selber betreiben.
Nutzen Sie deshalb Ihre Chancen und ziehen Sie gleich. Mit einer anwaltlichen Beratung, der Vertretung im Kündigungsschutzprozess – und eventuell zusätzlichen anhängigen Rechtsstreitigkeiten wie Zeugniserteilung, Abfindung und Aufhebungsvertrag – sind Sie in der Lage, dem Arbeitgeber Paroli zu bieten.
Wir überprüfen vorab, ob die Kündigung alle formalen Voraussetzungen erfüllt und setzen alles daran, dass wir Kündigungsschutzklage rechtzeitig zum zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten kostenlos!
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