Abfindung und ALG: Was Sie wissen müssen

Der Arbeitsplatz ist weg – und eine Abfindung soll dabei helfen, finanzielle Einbußen und den Verlust zu mindern. Steht bereits ein neues Arbeitsverhältnis sofort in Aussicht, können sich Gekündigte uneingeschränkt über die zusätzliche Geldsumme freuen. Doch was ist zu beachten, wenn nach der Kündigung erst einmal Arbeitslosengeld beantragt werden muss und sichergestellt sein soll, dass die Abfindung wirklich ihren Zweck erfüllen kann?

Arbeitsaufgabe statt Kündigung – Sperrzeiten für Arbeitslosengeld

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wurde. Wird jedoch ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung in Aussicht gestellt, wenn Arbeitnehmer noch vor Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ihren Arbeitsplatz räumen, entstehen in vielen Fällen finanzielle Nachteile.

Wann sind Sperrfristen grundsätzlich möglich?

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen dann zu verhängen, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch Eigenkündigung oder durch Selbstverschulden sein Ende gefunden hat. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn eine rechtssichere Kündigung aufgrund von grob fahrlässigen oder mutwilligen Verstößen gegen den Arbeitsvertrag oder anderen verhaltensbedingten Gründen wie Diebstahl oder ähnlichem ausgesprochen wird.

Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, um einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung zu entgehen, ist damit zu rechnen, dass eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt wird. Ob eine Abfindung bezahlt wird oder auf ihre Höhe kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist für die Agentur für Arbeit nur, ob der Arbeitnehmer mit einer Aufhebung des Arbeitsvertrages vor Ablauf einer gesetzlichen Kündigungsfrist einverstanden war oder nicht.

Durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag hat der Arbeitgeber nicht all seine Möglichkeiten ausgeschöpft, die ihm bei einer Kündigung durch den Ablauf einer Kündigungsfrist oder durch eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage zugestanden hätten. Er hat sich also aus Sicht der Agentur für Arbeit selber in die Arbeitslosigkeit gebracht.

Ausnahmen bei Aufhebungsverträgen

Einige wenige Sonderfälle gibt es jedoch, die bei der Unterzeichnung von Aufhebungsverträgen nicht zu Sperrzeiten führen. Dazu müssen aber wichtige Gründe vorliegen, die sich aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur hinsichtlich der Durchführung des § 159 SGB III “Ruhen bei Sperrzeiten” ergeben.

Zu den Ausnahmen zählt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags in solchen Fällen, bei denen auf jeden Fall eine fristgerechte Kündigung erfolgt wäre. Ebenso können betriebliche und personenbezogene Gründe, aus denen sich zwingend eine Kündigung ergeben würde, zur Vermeidung von Sperrzeiten beitragen. Zu den betrieblichen Gründen zählen beispielsweise Entlassungen wegen Betriebsstilllegungen. Personenbedingte Gründe können in einer andauernden Krankheit des Arbeitnehmers liegen.

Ein Aufhebungsvertrag zieht auch dann keine Sperrfrist nach sich, wenn in ihm genannte Beendigungszeitpunkt gleichlaufend mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ist. Eine Sperrfrist wird jedoch immer verhängt, wenn der Arbeitnehmer auf ordentlichem Wege unkündbar wäre, wie dies bei langer Betriebszugehörigkeit der Fall sein kann. Ebenso kann ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich dazu führen, dass Arbeitnehmer der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entgehen.

Jedoch können sich hier, wie immer in juristischen Angelegenheiten, im Einzelfall andere Aspekte ergeben. Was für Sie und einen in Aussicht stehenden Aufhebungsvertrag zutreffen wird, klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Voraussetzungen ab. Damit stellen Sie sicher, dass Sie nicht von einer Sperrfrist und von einer möglichen Anrechnung einer Abfindungssumme betroffen werden.

Aufhebungsvertrag und Kündigung – Anrechnung von Abfindungen

Erfolgt der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber, werden Abfindungssummen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Abfindung verbleibt auch dann beim Arbeitnehmer, wenn der Aufhebungsvertrag den genannten Ausnahmegründen entspricht.

In anderen Fällen wiederum kann es zum sogenannten Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommen. Die Voraussetzungen dazu sind im § 158 SGB III geregelt. Einer der dadurch entstehenden Grundsätze für die Anrechnung von Abfindungen lautet, dass für die Zeitspanne zwischen Aufhebung und dem normalerweise zutreffenden Beendigungszeitpunkt durch eine Kündigung die Abfindung verrechnet wird. Der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld erfolgt also gewissermaßen zeitversetzt.

Vor- und Nachteile der Anrechnung einer Abfindung

Daraus ergeben sich für Arbeitnehmer zwei wichtige Folgen: Besteht die Arbeitslosigkeit nur kurz, wird der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ausgeschöpft. Dafür entgeht jedoch der finanzielle Vorteil, den die Abfindung als zusätzliches Einkommen bieten könnte.

Dauert die Arbeitslosigkeit über den individuell zu errechnenden Zeitraum hinaus, in dem Arbeitslosengeld gezahlt wird, bleibt zwar unter dem Strich kein Betrag der Abfindungssumme übrig. Die Anrechnung verschafft jedoch einen zeitlichen Puffer, bis ins Bürgergeld übergewechselt werden muss.

Teilweise Anrechnung einer Abfindungssumme

Auch bei der Verrechnung der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld bestehen Unterschiede. In § 158 Abs. 2 SGB ist festgehalten, dass diejenige Berechnungsmethode gewählt werden muss, die für die Arbeitnehmer am günstigsten ist. § 158 Abs. 2 Satz 2 SGB III sieht eine 60-Prozent-Regelung für die Anrechnung vor. Darüber hinaus gelten je nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit besondere Sätze, je älter ein Arbeitnehmer ist und je länger er im Betrieb war, desto geringer ist der anrechenbare Teil.

Auch hier sind wir Ihre Ansprechpartner, die Sie in Ihrem persönlichen Fall kompetent und umfassend beraten.

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