Umfassende Akteneinsicht
beantragen

Akteneinsicht Strafverfahren

In einem straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren haben Sie das Recht Akteneinsicht zu nehmen. Dies gilt nur, wenn Sie zum berechtigten Personenkreis – etwa als Beschuldigte:r – gehören. Dieses Recht dient dem Recht auf ein faires Verfahren und soll im Verhältnis Bürger-Staat „Waffengleichheit“ herstellen. So erhalten Sie Informationen über den Kenntnisstand der Behörde. Daher sollten Sie nicht bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagen, bevor Sie keine Einsicht in die Akte hatten. Außerdem können Sie der Akte entnehmen, wie die Behörde Ihre Angelegenheit beurteilt und worauf sie ihre Argumentation stützt. Nur so können Sie überraschende Entscheidungen verhindern und sich auf Ihr Verfahren vorbereiten. Wir unterstützen Sie dabei, umfassend Akteneinsicht zu beantragen.

Akteneinsicht Strafverfahren: Wer darf Akteneinsicht erhalten

In einem Strafverfahren wird den Betroffenen das gesetzliche Recht der Akteneinsicht ermöglicht. Darunter fallen in erster Linie die Beklagten. Aber auch Nebenklägern bzw. den Nebenklägervertretern steht es offen, zur Beurteilung der Rechtslage Akteneinsicht zu fordern. Den Beschuldigten wird die Einsicht in die Strafakten gewährt, um dem Artikel 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskommission gerecht zu werden. Dieser gesteht jedem Beschuldigten in einem Strafprozess das Recht auf ein faires Verfahren zu.

Aus Art. 6 Abs. 3 der EMRK leitet sich der § 147 der Strafprozessordnung ab. Das dort niedergeschriebene Recht auf Akteneinsicht soll eine Chancengleichheit gewähren, jeder Beschuldigte soll in allen Details wissen, was ihm vorgeworfen wird und wie es zu diesem Vorwurf kam.

Akteneinsicht Strafverfahren: Gründe

Die Akteneinsicht ist sowohl für die Verteidiger im Strafverfahren als auch für Nebenklägervertreter unerlässlich. Ohne genaue Kenntnis der Sach- und Rechtslage kann der dem Strafbefehl zugrunde gelegte Tatvorwurf nicht überprüft und erst recht nicht beurteilt werden.

Die Angeklagten selbst sehen den Vorfall naturgemäß anders als Zeugen oder die Polizei. Und auch bei den Aussagen der Zeugen, der Aufnahme des Vorfalls und der Vernehmung der Beschuldigten durch die Polizei sind abweichende Schilderungen ganz normal. Dahinter steckt keineswegs immer böse Absicht, obwohl diese auch nicht auszuschließen ist. Um sich aus dem großen Ganzen ein umfassendes Bild zu machen, Fakten herauszukristallisieren und Widersprüche aufzudecken, ist Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt sehr wichtig.

Wer bekommt Akteneinsicht?

Der Gesetzgeber hat genau definiert, welcher Personenkreis ein Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren hat.

Akteneinsicht durch den Beschuldigten

Das Recht des oder der Beschuldigten, soweit diese nicht von einem Verteidiger vertreten werden, ist in § 147 Abs. 4 festgelegt. Er sagt aus, dass Beschuldigte berechtigt sind, Akten einzusehen und amtliche verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Dies muss unter Aufsicht geschehen; die Akten werden zur Einsichtnahme nicht an den Beschuldigten herausgegeben. Hier gelten allerdings Einschränkungen: Wenn der Beschuldigte durch die Akteneinsicht Wissen erlangen könnte, dass die Ermittlungen oder schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigen würde, darf die Akteneinsicht verweigert werden.

Dies mögen Beschuldigte als ungerecht empfinden, für das Strafverfahren selbst spielt die Einschränkung jedoch keine Rolle. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht nützt in der Regel einem nicht fachlich versierten Beschuldigten kaum. Er kann meistens die Rechtslage nicht beurteilen und in der Akte enthaltene Protokolle nicht entsprechend interpretieren. Da im Verlaufe eines Verfahrens die Beauftragung eines Wahlverteidigers – oder bei der sogenannten “notwendigen Verteidigung” die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt, kann und wird dieser die erforderliche Akteneinsicht übernehmen.

Wer vorab mehr Informationen über die ihm zur Last gelegte Straftat wissen möchte, ist grundsätzlich besser beraten, die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt beantragen zulassen. Insbesondere dann, wenn die Vermutung besteht, dass der Straftatbestand zumindest teilweise zutrifft, sollte unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragten. Aus dieser kann nach fachlicher Beurteilung resultieren, ob der Strafbefehl angenommen wird oder nach einem Widerspruch gegen diesen das Urteil in einer Hauptverhandlung getroffen werden sollte, da dann mit einem günstigeren Strafmaß gerechnet werden kann.

Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt

Bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen, aber auch und gerade nach dem Vorliegen eines Strafbefehls, steht den von den Beschuldigten beauftragten Rechtsanwälten das Recht auf Akteneinsicht zu. Dies ergibt sich aus § 147 StPO Abs. 1, die nachfolgenden Absätze bestimmen, welche Voraussetzungen dafür im Einzelfall gelten können.

Anders als der Beschuldigte müssen Rechtsanwälte sich nicht auf die Einsicht bei Gericht beschränken. Sie bekommen die Akte ausgehändigt, in der Regel stehen drei Tage für die Beurteilung des Sachstands, der Zeugenaussagen, den Tatvorwürfen und Nebenklägereinwänden zur Verfügung. Dadurch bleibt Rechtsanwälten genügend Zeit, sich von relevanten Schriftstücken Kopien zu fertigen und diese im Detail mit den Mandanten zu besprechen.

Für die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt können ebenfalls Beschränkungen gelten. Nicht versagt werden darf jedoch der Einblick in Gutachten von Sachverständigen und in Protokolle über richterliche Handlungen, bei denen die Anwesenheit eines Rechtsanwalts zulässig gewesen wären.

Akteneinsicht Strafverfahren: Entwicklung der Verteidigungsstrategie

Sinn und Zweck einer Akteneinsicht ist es, eine Verteidigungsstrategie für ein drohendes oder bereits durch den Strafbefehl eingeleitetes Verfahren zu entwickeln. Da aber bereits bei der ersten Vernehmung durch die Polizei das Verfahren in eine falsche, für den Beschuldigten ungute Richtung gelegt werden kann, ist die rasche Beauftragung des Rechtsanwalts wichtig.

Vorladung zur Einvernahme bei der Polizei

Spätestens jetzt sollten Sie als Beschuldigter wissen, dass Sie keine Angaben zur Sache machen müssen und auch zunächst keine machen sollten. Diese Rechtsbelehrung durch die aufnehmenden Polizisten erfolgt nicht unbedingt immer im erforderlichen Rahmen. Was von Ihnen verlangt werden kann, sind Angaben zur Person. Auf alle anderen Fragen müssen Sie nicht antworten. Möchten Sie dennoch direkt Angaben zur Sache machen,empfehlen wir in jedem Fall ein unverbindliches Gespräch mit unserer Kanzlei. Wir können Sie zunächst allgemein beraten. Nach erfolgter Akteneinsicht besprechen wir dann, ob und in welchem Umfang Einlassungen zum vorgeworfenen Sachverhalt sinnvoll sind.

Bitte geben Sie auch nicht in einer informell wirkenden Unterhaltung mit Polizeibeamten weitere Informationen zum Sachverhalt preis. Auch wenn Sie nach einem solchen Gespräch kein formelles Vernehmungsprotokoll unterschreiben, ist nicht auszuschließen, dass an anderer Stelle (z.B. Rückseite der Ladung zur Vernehmung, einem der Akte beigefügten Zettel oder der Rückseite des Vernehmungsprotokolls) auf Ihre im Gespräch gemachten Einlassungen Bezug genommen wird. Selbst allgemein gehaltene, einfach dahin gesagte Bemerkungen in einer scheinbar unverbindlichen Unterhaltung können sich nachteilig für Sie auswirken.

Was tun bei Erhalt eines Strafbefehls?

Sind die Ermittlungen – aus polizeilicher Sicht und der des Staatsanwalts – abgeschlossen, ergeht ein Strafbefehl. Dieser wird Ihnen per Einschreiben mit Übergabeschein zugestellt. Es zahlt sich nicht aus, die Annahme zu verweigern, auch wenn dies in bestimmten Internetgruppen so propagiert wird. Rechtlich gesehen gilt das jeweilige Schriftstück eines Gerichts nämlich trotzdem als zugestellt. Dies ist in § 179 ZPO verfügt. Besser ist es, den Strafbefehl entgegenzunehmen und rasch Kontakt zu uns aufzunehmen. Erst wenn wir – und Sie – den genauen Tatvorwurf kennen, können wir zielgerichtet vorgehen und entsprechend reagieren.

Tipp: Denken Sie daran, dass mit dem Erhalt des Strafbefehls die Frist zum Einspruch beginnt. Sie beträgt lediglich zwei Wochen ab Zustellung. Binnen dieser Frist muss der Einspruch bei Gericht eingegangen sein. Rufen Sie uns deshalb sofort nach Erhalt des Strafbefehls an, damit wir die weiteren Schritte für Sie übernehmen können.

Akteneinsicht Strafverfahren: Fristablauf

Auch bei der rechtzeitigen Weiterleitung des Strafbefehls ist es für Anwälte nicht immer möglich, binnen der relativ kurzen Frist Akteneinsicht zu erhalten. Oft benötigen die Staatsanwaltschaft oder der Strafrichter die Akten zur Prozessvorbereitung, der Verteidiger eines anderen an der Straftat Beteiligten hatte vorrangig Akteneinsicht beantragt oder der Rechtsanwalt der Nebenkläger war ebenfalls mit seinem Wunsch früher dran. Solange die Akteneinsicht aber nicht erfolgt ist, kann der Sachverhalt nicht beurteilt und das weitere Vorgehen nicht strukturiert werden.

Deshalb legen wir in solchen Fällen rein vorsorglich Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Stellt sich nach Akteneinsicht heraus, dass die Annahme des Strafbefehls vernünftiger sein wird, können wir diesen Einspruch jederzeit wieder zurücknehmen. Der Strafbefehl wird dann rechtskräftig. Die verhängte Strafe – entweder Geld- oder Freiheitsstrafe – muss verbüßt werden. Dazu ergehen aber in der Regel gesonderte Aufforderungen des Gerichts bzw. der Staatskasse. Wird dagegen kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig, auch wenn durchaus berechtigte Chancen bestanden hätten, den Straftatbestand auszuräumen oder zumindest die ausgesprochene Strafe zu minimieren.

Akteneinsicht Strafverfahren: für Nebenkläger und -vertreter

Wurde durch die Straftat jemand schwer verletzt, steht dieser Person das Recht zu, als Nebenkläger aufzutreten. Dahinter müssen keineswegs schwere Verbrechen stehen. Auch ein verschuldeter Unfall führt dazu, dass ein Strafbefehl gegen den Verursacher ergeht und die Gegenseite dem Strafverfahren beiwohnen und zum Prozessausgang beitragen kann.

Für diesen Personenkreis ergibt sich Recht auf Akteneinsicht aus § 406 e StPO. Dass der Ausgang des Strafverfahrens für die Opfer nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht wichtig ist, sondern auch in zivilrechtlicher, macht die Akteneinsicht besonders wichtig. Vom Schuldspruch können Schadensersatzansprüche abhängen, wie etwa Versicherungsleistungen oder direkte Zahlungen durch den Straftäter.

Allerdings können hier die zuständigen Gerichte Akteneinsicht ebenfalls verwehren, wenn dies eine Einvernahme des oder der Geschädigten beeinträchtigen könnte, etwa dadurch, dass durch Polizeiprotokolle die Erinnerung beeinflusst wird. Es muss deshalb ein berechtigtes und konkretes Interesse nachgewiesen werden. Dieses machen wir mit unserem Antrag auf Akteneinsicht geltend.

Akteneinsicht Strafverfahren: Kosten und Vorgehen

Wenn wir umfassende Akteneinsicht beantragen, übermitteln wir Ihnen den Inhalt Ihrer Akte bequem online. Sie müssen nichts weiter tun, als uns die dafür benötigten Daten und eine Vollmacht über unser Kontaktformular zukommen zu lassen.

Im Anschluss erhalten Sie eine erste Einschätzung hinsichtlich der strategischen Position und empfohlenen Vorgehensweise.

Hierfür berechnen wir einmalig 250,00 EUR (inkl. Umsatzsteuer).

Wenn Sie lediglich das Akteneinsichtsgesuch und Übersendung der Akte (ohne Einschätzung) wünschen, berechnen wir hierfür einmalig 100,00 EUR (inkl. Umsatzsteuer).

Nehmen Sie jetzt direkt Kontakt zu uns auf.

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